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Pflichtstunden

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 262/07 vom 09.10.2007

Rechtsgebiete:VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW
Schlagworte:Lehrer/innen - Pflichtstunden - einstweilige Verfügung
Stichwort:Pflichtstunden
Leitsatz:1. Neben der unter § 2 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW geregelten Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Erschwernisse bei der Anwendung des sog. Bandbreitenmodells nach § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht in Betracht.

2. Der Zusatzurlaub nach § 125 SBG IX wird Lehrern an öffentlichen Schulen während der Schulferien gewährt. Lehrerinnen und Lehrer können nicht verlangen, dass anstelle arbeitsfreier Urlaubstage eine zusätzliche Verringerung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfolgt.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 262/07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.04 vom 10.01.2006

Rechtsgebiete:BaWüPersVG, LBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Altersermäßigung, Pflichtstunden, Lehrer, Hebung der Arbeitsleistung, Verwaltungsvorschrift, Verwaltungsanordnung, Mitbestimmung, Mitwirkung, Personalrat, Personalvertretung, Gewerkschaft, Berufsverband, Spitzenorganisation, allgemeine Regelung, grundsätzliche Bedeutung
Stichwort:Pflichtstunden
Leitsatz:1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

2. Eine von einer obersten Landesbehörde vorbereitete Verwaltungsvorschrift ist nur dann eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung, die das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gemäß § 84 BaWüPersVG i.V.m. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen der vorrangigen Beteiligung gewerkschaftlicher Spitzenorganisationen verdrängt, wenn sie aufgrund einer unmittelbar oder wenigstens mittelbar ressortübergreifenden Wirkung erhebliche Belange der gesamten Beamtenschaft berührt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 10.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 52.03 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:GG, EG-Vertrag, Richtlinie 97/81 EG, Richtlinie 75/117/EWG, BBesG, BGleiG, BGB, AZV, MVergV, SH AZVO, LBG SH
Schlagworte:Arbeitszeit, Ausgleichsmaßnahmen, außerunterrichtliche Verpflichtungen, Benachteiligungsverbot, Gleichheitsgrundsatz, Klassenfahrt, Lehrer, Lehrerarbeitszeit, Mehrarbeitsvergütung, Mehrbeanspruchung, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung, Pflichtstunden, Schadensersatz, Teilnahme an Klassenfahrt, Teilzeitbeschäftigung
Stichwort:Pflichtstunden
Leitsatz:Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung (Abgrenzung zu BAGE 98, 368).

Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.

- Wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 61.03 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 52.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 61.03 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:GG, EG-Vertrag, Richtlinie 97/81 EG, Richtlinie 75/117/EWG, BBesG, BGleiG, BGB, AZV, MVergV, SH AZVO, LBG SH
Schlagworte:Arbeitszeit, Ausgleichsmaßnahmen, außerunterrichtliche Verpflichtungen, Benachteiligungsverbot, Gleichheitsgrundsatz, Klassenfahrt, Lehrer, Lehrerarbeitszeit, Mehrarbeitsvergütung, Mehrbeanspruchung, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung, Pflichtstunden, Schadensersatz, Teilnahme an Klassenfahrt, Teilzeitbeschäftigung
Stichwort:Pflichtstunden
Leitsatz:Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung (Abgrenzung zu BAGE 98, 368).

Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 61.03


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