Der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Personen, die wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtig, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind, verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden. Andernfalls ist die Vorschrift über den Ausschluss solcher Befreiten nicht anwendbar.
Das Gesetz des Landes Bremen über die Errichtung einer Arbeitnehmerkammer mit Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zur Mitgliedschaft einer Ärztekammer in einem privatrechtlichen Interessenverband, der nach seiner Satzung für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Freien Berufe eintritt.
Das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Thüringen ist wirksam gegründet
worden.
§ 23 Abs. 1 ThürRAVwS bringt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass sich der monatliche Pflichbeitrag der Mitglieder des Versorgungswerkes ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung nach dem dort jeweils geltenden Beitragssatz berechnet.
Eine Befreiung vom monatlichen Pflichtbeitrag nach § 41 Abs. 3 und 4 Satz 1 lit. a ThürRAVwS kommt nur dann in Betracht, wenn das Pflichtmitglied für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte den Abschluss einer Renten- oder Kapitalversichrung mit einer Lebensversicherungssumme von mindestens 150.000,00 DM sowohl für den Erlebens als auch auf den Todesfall nachweist. Eine Rentenversicherung, die im Todesfall nur eine Rückgewähr der eingezahlten Beiträge in einer Höhe vorsieht, die diese Summe nicht erreicht, erfüllt jedenfalls die genannten Voraussetzungen nicht.
Die Satzung des Versorgungswerkes konnte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung dieses Befreiungstatbestandes außer Acht lassen, dass unverheiratete und kinderlose Pflichtmitglieder keine zu versorgenden Angehörigen im Todesfall zurücklassen.
1. Die Pflichtmitgliedschaft des Inhabers einer Apotheke sowohl in der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch in der Landesapothekerkammer ist angesichts der Unterschiede in der Aufgabenstellung der beiden Kammern ebenso zulässig wie die daraus folgende doppelte Beitragspflicht.
2. Die in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHK-G 1992 für den Fall der mehrfachen Beitragsbelastung vorgesehene pauschalierte Ermäßigung des IHK-Beitrags für Apothekeninhaber - Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Gewerbeertrags oder Gewinns - liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Bemessung des IHK-Beitrags allein am (regelmäßig niedrigeren) Ertrag aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Waren zu orientieren.
1. Kammerzugehörige können von der Industrie- und Handelskammer verlangen, Tätigkeiten zu unterlassen, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinausgehen (wie Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 <175>).
2. Zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört es nicht, Anlagen und Einrichtungen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen, zu begründen, zu unterhalten oder zu unterstützen.
3. Eine Industrie- und Handelskammer kann sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, beteiligen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen, sofern diese Beteiligung nach den Umständen des Einzelfalls die Aufgabe der Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG nicht verlässt.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 -
I. VG München vom 09.02.1999 - Az.: VG M 16 K 98.1591 -
II. VGH München vom 17.11.1999 - Az.: VGH 22 B 99.1063 -
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist nicht entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen sich ein Arbeitsloser der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmet.
1. Die Pflichtmitgliedschaft der selbständigen Handwerker in Handwerkskammern ist verfassungsgemäß.
2. Die Kammern sind berechtigt, die durch Zuschüsse und Gebühren nicht gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung als Sonderbeiträge auf die selbständigen Handwerker umzulegen, für deren Handwerk die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird. Bei der Beitragsbemessung sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten.
3. Der Gültigkeit eines von der Kammervollversammlung gefaßten Beschlusses über die Festsetzung von Sonderbeiträgen steht nicht entgegen, daß gegen die Wahl der Vollversammlung Einspruch erhoben und hierüber gerichtlich noch nicht entschieden worden ist.
Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 -
I. VG Freiburg vom 24.02.1997 - Az.: VG 10 K 2268/95 -
II. VGH Mannheim vom 02.12.1997 - Az.: VGH 9 S 2506/97 -
Thiesies
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 677, 683; SGB V § 2 Abs. 2, 13, 60, 133
a)Zum Sach- oder Naturalleistungsprinzip und zum Kostenerstattungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankentransportleistungen.
b)Gewährt die Krankenkasse ihrem Mitglied mit Hilfe eines Leistungserbringers Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip (hier: Krankentransportleistung), ist der Leistungserbringer auf Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse beschränkt; eine Vergütungspflicht des Versicherten besteht auch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.
BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 -
OLG Köln
LG Köln