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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10095/05.OVG vom 09.08.2005

Rechtsgebiete:GG, HeilBG
Schlagworte:Kammerbeitrag, Landespsychotherapeutenkammer, Jahresbeitrag, Regelpflichtbeitrag, Beitragsmaßstäbe, Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenschätzung, Prognosespielraum, Vorteilsbegriff, verflüchtigter Vorteil, Mitgliedsstatus, Pflichtmitglied, angestelltes Mitglied, teilzeitbeschäftigtes Mitglied, Beitragsstruktur, Beitragstarif, Beitragshöhe, Einheitsbeitrag, gestaffelter Beitrag, Lastengleichheit, faktisches Belastungsgefälle, einkommensabhängige Tarifgestaltung
Stichwort:Pflichtmitglied
Leitsatz:Ein einheitlicher, einkommensunabhängiger, am Prinzip der formalen Lastengleichheit orientierter Jahresbeitrag zu einer berufsständischen Kammer mit in freier Praxis niedergelassenen -, abhängig beschäftigten - sowie in Teil- und Vollzeit tätigen Mitgliedern, ist wegen der berufsakzessorisch unterschiedlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliederbestandes mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nur zu vereinbaren, wenn das faktische Belastungsgefälle unter den Beitragspflichtigen nicht sehr intensiv ist, der davon betroffene Personenkreis verhältnismäßig klein bleibt und eine gerechtere Beitragsgestaltung auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stößt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10095/05.OVG




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