1. Die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Kommunen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LGebG setzt im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung voraus, dass die Amtshandlung nach anderweitig festgesetzten gesetzlichen Maßstäben im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt.
2. Baustellenkontrollen durch die Kommune als Straßenbaulastträger im Falle der Reparatur von Telekommunikationslinien erfolgten insoweit aufgrund der Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Straßenbaulastträger und Telekommunikationsunternehmen im Telekommunikationsgesetz nicht im Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern in Wahrung eigener Belange der Gemeinde.
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
2. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist Gebührenschuldner der für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung anfallenden Gebühr, da er die Vornahme dieser Amtshandlung veranlasst hat.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff).
1. Die rechtliche Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an sich schließt seine Gebührenpflicht nicht grundsätzlich aus.
2. Dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Fortführung des Liegenschaftskatasters in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber und auch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung durch Vorlage der Vermessungsschriften an das Vermessungsamt herbeiführt, reicht für eine Zurechnung im Sinne einer gebührenrechtlichen Veranlassung nicht aus.