Der als ehrenamtlicher Richter tätige Beamte hat gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für diejenigen Sitzungszeiten, die in die Gleitzeit seiner Dienststelle fallen, jedoch nur bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit.
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.
2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.
Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats (BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren; in einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).
1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB).
2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung iSd § 2227 BGB vor.
Ein weiß-grau-schwärzlicher fensterloser Gebäudetorso eines Wohnhauses, an dem seit Jahren nicht weitergebaut worden ist, kann das Straßenbild verunstalten. Er wahrt auch nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Die nach § 175 Abs. 5 BauGB zulässige Pflichtenkollision zwischen einem bauaufsichtlichen Abrissgebot und einem gemeindlichen Instandsetzungsgebot kann auf der Vollstreckungsebene aufgelöst werden.
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; vgl. auch Urt. v. 5. Mai 2008 II ZR 38/07 z.V.b.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Begehrens, das auf einen individuellen Rechtsanspruch darauf zielt, dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe generell, d.h. auch in Extremfällen, bei Betroffenheit des Antragstellers als Passagier eines von Terroristen entführten Flugzeuges dessen Abschuss nicht veranlasst, scheidet aus.
Es steht insoweit auch für regelmäßige Fugzeugnutzer keine irgendwie fassbare, den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter zeitweiliger Vorwegnahme der Hauptsache erfordernde und rechtfertigende weitergehende Gefahr als das allgemeine Lebensrisiko in Rede, das jedermann erfasst und das etwa auch das Risiko einschließt, am Boden Opfer eines von Entführern herbeigeführten Flugzeugabsturzes zu werden.
Im Übrigen besteht kein Anordnungsanspruch, weil das Rechtsschutzersuchen denkbare Extremfälle umfasst, für die in Anbetracht der entstehenden Pflichtenkollision eine gerichtliche Vorabbindung der verantwortlichen staatlichen Entscheidungsträger von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist. Es verbleibt in der Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland und der für sie handelnden Personen, ob sie sich, gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines bloß entschuldigten Verhaltens, in den vorgestellten Extremsituationen für einen Abschuss des Flugzeuges entscheiden.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).
b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zum Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a Abs. 1 StGB verpflichtet, wenn er ab Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr abführt. Er handelt jedenfalls ohne Schuld.
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
Die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung auf das Wohl der Gesellschaft begrenzt die Weisungsgebundenheit der vom Rat entsandten Vertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.
Klägerin begehrt in beiden Instanzen erfolglos Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 7,8 Stunden / Woche (2 Vormittage), nach dem die Beklagte ihre Bereitschaft zu einer Reduzierung auf 5 Vormittage / Woche erklärt hat und bereit ist, die Kinder in den Betriebskindergarten aufzunehmen.
Verzögerungen im Studienablauf, die durch die Wahrnehmung eines kommunalen Mandats verursacht worden sind, rechtfertigen nicht die Befreiung des Studenten von der Erhebung einer Langzeitstudiengebühr wegen "unbilliger Härte".
1. Die 17. BImSchVO betreffend die Anforderungen an Abfallverbrennungsanlagen ist im Jahr 2006 - mehrere Jahre vor Ablauf europäischer Übergangsfristen bis 1.1.2010 - nicht europarechtlich überholt.
2. Die immissionsschutzrechtliche Behörde darf bei Abfallverbrennungsanlagen gegenüber der 17. BImSchVO verschärfte Kontrollwerte (nicht: Zielwerte) als Emissionsgrenzwerte festsetzen, wenn die Anlage diese Werte aufgrund ihrer modernen Technik nachweisbar gegenwärtig einhalten kann.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten.
a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
b. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
c. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen "tiefgreifender Zerwürfnisse" mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
d. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.
2. Da eine solche Leistungsverfügung zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht drohender Nachteile auf beiden Seiten abzustellen. Eine Beschränkung auf Notfälle ist als Maßstab zu eng.
3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG in einer Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages.
4. Wesentliche Nachteile für den Verfügungsgrund können vorliegen, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.
Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.
1. Grundsätzlich ist Beweisantritten der Patientin, die darauf gerichtet sind, die Richtigkeit der Eintragungen in der Patientenakte des Krankenhauses zum Zeitpunkt und zum Inhalt eines ärztlichen Aufklärungsgespräches (hier insbesondere über die Tragweite einer Tubensterilisation) zu widerlegen, nachzugehen.
Eine weitere Sachaufklärung ist jedenfalls geboten, wenn die Patientin bestreitet, dass die dokumentierte Aufklärung ihrem Inhalt nach ausreichend war.
2. Die Übernahme einer medizinischen Behandlung, die regelmäßig in einer Spezialklinik (hier Perinatalzentrum) erfolgen soll, durch ein Krankenhaus der allgemeinen Versorgung löst für sich allein genommen eine Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers noch nicht aus, sondern nur bei Abweichung vom Standard der medizinischen Versorgung in der Spezialklinik.
3. Die Anwendung von Medikamenten mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung lediglich für Erwachsene und Jugendliche kann im Bereich der Neonatologie gleichwohl Standard der kinderärztlichen Behandlung sein (off-label-use) und den haftungsrechtlichen Maßstab bestimmen, wenn ausdrücklich für Kinder zugelassene Alternativmedikamente fehlen und im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der mögliche Nutzen der Medikation einerseits deren Risiken und vor allem das Risiko der Nichtbehandlung andererseits überwiegen.
4. Zur Therapiewahl bei Feststellung eines offenen Ductus arterioses bei einer Frühgeborenen (hier auch unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Leitlinien-Empfehlung nicht beanstandet).
5. Ist schon der Nachweis der Auslösung einer Infektion durch körperfremde Bakterien unmöglich, sondern demgegenüber eine Auslösung durch körpereigene Bakterien sehr wahrscheinlich, so ist dem Parteivorbringen zur mangelnden Hygiene auf der Krankenhausstation nicht weiter nachzugehen.
Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.
Die Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls muss sich auf die Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Auch der an den so genannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss aber menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein.
Für einen Motorradfahrer, dem auf seiner Fahrspur ein Pkw aufgrund einer abrupten Lenkbewegung entgegen kommt, ist eine Kollision unvermeidbar, wenn für ihn keine Reaktionszeit verbleibt. Das gilt auch dann, wenn ein vorausfahrender Motorradfahrer etwa in der Fahrspurmitte gefahren war und vor einem ihm entgegen kommenden Pkw, der im Gegenverkehr falsch überholte, nach links ausgewichen ist und dadurch den Fahrer des überholten Pkws seinerseits zum Gegenlenken bewegt hat.
Der Fahrer des falsch überholten und dem hierauf reagierenden Gegenverkehr ausweichenden Pkws ist der Unabwendbarkeitsnachweis nicht möglich, wenn nicht auszuschließen ist, dass er zu Beginn des Überholmanövers eines Dritten schneller als erlaubt gefahren war. Ihn entlastet bei Möglichkeit einer dritten Verhaltensalternative auch nicht der Gedanke der Pflichtenkollision, die andernfalls darin bestehen könnte, dass er entweder mit dem ausweichenden Motorrad auf seiner Fahrspur oder infolge eigenen Ausweichens mit einem zweiten Motorrad auf dessen Fahrspur im Gegenverkehr kollidiert wäre.
Der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme vom Erfordernis der positiven Kenntnis kommt in Betracht, wenn der Geschädigte es versäumt, eine auf der Hand liegende Möglichkeit zur Kenntnisnahme wahrzunehmen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Geschädigte um die Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bemüht, aber zunächst keine Akteneinsicht erhält.
Durch die langfristige Zuweisung eines beamteten (Sonderschul)Lehrers des Freistaats Bayern zu einer Privatschule wird, wenn die Besoldung weitergezahlt wird, i. d. R. kein Arbeitsverhältnis zum Träger der Privatschule begründet.
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann schadensersatzpflichtig, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge zahlungsfähig war.
2. Für die Zahlungsfähigkeit der GmbH - zu diesem Zeitpunkt - ist der Sozialversicherungsträger darlegungs- und beweisbelastet.
3. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind die Sozialversicherungsträger nicht vorrangig zu berücksichtigen.
a) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertverlust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet.
b) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag.
Zur Frage, inwieweit das Organisationskonzept, die wegen Verhaltensschwierigkeiten in einem Haus untergebrachten Kinder und Jugendlichen (zw. 6 und 18 Jahre alt) durch vollzeitbeschäftigte Erzieher nach dem "Mentorenprinzip" zu betreuen, dem Teilzeitanspruch nach § 15 b BAT-KF entgegen steht.
Wegen des europarechtlichen Prinzips der Freizügigkeit stand die jährliche Sonderzuwendung einem vor dem 31. März des Folgejahres aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten auch dann zu, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.
1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt.
2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).