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Pflichten des Gerichts zur Veranlassung und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlzeiten der Parteien

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 UF 485/98 vom 07.06.1998

Rechtsgebiete:FGG, VAHRG
Schlagworte:Versorgungsausgleich, Pflichten des Gerichts zur Veranlassung und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlzeiten der Parteien
Stichwort:Pflichten des Gerichts zur Veranlassung und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlzeiten der Parteien
Leitsatz:Rechtliche Grundlage:

FGG §§ 12, 53 b; VAHRG § 11

Teilt der Versorgungsträger dem Gericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs offene Fehlzeiten der Parteien mit, dann obliegen dem Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips umfassende Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich der konsequenten Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Solange die Möglichkeit der Aufklärung von Versicherungszeiten nicht objektiv unmöglich ist, muß die Möglichkeit der positiven Entscheidungsfindung - notfalls durch Weglegen der Akten - erhalten bleiben.

Thür. OLG Beschl. v. 7.6.1998 - 1 UF 485/98 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 485/98




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