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Pflichtbeitrag

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 E 111/07 vom 27.08.2007

Rechtsgebiete:SächsRAVG, SächsRAVS
Schlagworte:Beitragsermäßigung, Pflichtbeitrag, Berufsausübung
Stichwort:Pflichtbeitrag
Leitsatz:Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Mindestbeitrags gegenüber selbständigen Rechtsanwälten, die aus ihrer Berufsausübung kein Einkünfte erzielen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 E 111/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11903/04.OVG vom 01.02.2005

Rechtsgebiete:GG, SGB IV, BRAO, StBerG, RAVG
Schlagworte:Rechtsanwalt, Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsversorgungswerk, Pflichtbeitrag, Beitragsbemessungsgrundlage, Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt, Berufseinkommen, anwaltliche Tätigkeit, Beratungstätigkeit, Steuerberatung, Rechtsetzungsbefugnis, Satzungsautonomie, Parlamentsvorbehalt, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Wesentlichkeitsgrundsatz, Vollversorgung
Stichwort:Pflichtbeitrag
Leitsatz:1. Nach der Wertung des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, nicht nach der Summe seines Arbeitseinkommens oder -entgeltes, sondern nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen.

2. Bei dieser Gesetzeslage überschreitet es die Grenzen der autonomen Rechtsetzungsbefugnis des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrundlage kraft Satzungsrechts auf sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit erstreckt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11903/04.OVG

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 503/02 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:GG, VerkG, ThürRAVG, ThürRAVwS
Schlagworte:Rechtsanwaltsversorgungswerk, Pflichtmitgliedschaft, Pflichtbeitrag, Befreiung, Lebensversichrungssumme, Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung
Stichwort:Pflichtbeitrag
Leitsatz:Das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Thüringen ist wirksam gegründet
worden.

§ 23 Abs. 1 ThürRAVwS bringt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass sich der monatliche Pflichbeitrag der Mitglieder des Versorgungswerkes ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung nach dem dort jeweils geltenden Beitragssatz berechnet.

Eine Befreiung vom monatlichen Pflichtbeitrag nach § 41 Abs. 3 und 4 Satz 1 lit. a ThürRAVwS kommt nur dann in Betracht, wenn das Pflichtmitglied für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte den Abschluss einer Renten- oder Kapitalversichrung mit einer Lebensversicherungssumme von mindestens 150.000,00 DM sowohl für den Erlebens als auch auf den Todesfall nachweist. Eine Rentenversicherung, die im Todesfall nur eine Rückgewähr der eingezahlten Beiträge in einer Höhe vorsieht, die diese Summe nicht erreicht, erfüllt jedenfalls die genannten Voraussetzungen nicht.

Die Satzung des Versorgungswerkes konnte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung dieses Befreiungstatbestandes außer Acht lassen, dass unverheiratete und kinderlose Pflichtmitglieder keine zu versorgenden Angehörigen im Todesfall zurücklassen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 503/02


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