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OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG, BSHG, RegelsatzVO, SGB-IV, SGB-III, SGB-VI
Schlagworte:Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ausreichender Wohnraum, Unterhaltssicherung, gesicherter Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Regelsatz, Miete, Nebenkosten, Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung, Pauschale, Einkommen, Kindergeld, öffentliche Mittel, Pflichtbeiträge, Einkommensteuer, Sozialversicherung, Beschäftigter, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer
Stichwort:Pflichtbeiträge
Leitsatz:Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 8 B 3.02




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