Erfolglos gebliebene Klage eines Mitarbeiters des bisherigen Versorgungsamtes Bielefeld gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.
Wird das Gesundheitsamt eines Stadtkreises in Baden Württemberg von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft des Landes Baden Württemberg mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ist es nicht berechtigt, eine Vergütung nach dem JVEG geltend zu machen.
Erfolglos gebliebene Klage einer bisher bei dem Versorgungsamt Soest tätigen Angestellten gegen ihre Zuordnung zum Märkischen Kreis nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW
1. Der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule findet seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule.
2. Die Aufnahmekapazität spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.
3. Die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität wird durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger bestimmt.
1. Ein Bieter ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht verpflichtet, die Verdingungsunterlagen bei Zugang unverzüglich auf etwaige Vergabeverstöße zu prüfen. Es ist auch im Hinblick auf § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht zu beanstanden, dass ein Bieter zunächst eine formale Prüfung der Verdingungsunterlagen durch eine Bürokraft veranlasst, bevor eine inhaltliche Befassung durch einen fachkundigen Mitarbeiter erfolgt.
2. Zur Verwirkung eines Nachprüfungsantrages (hier abgelehnt).
Eine Bewerbungs- und Vergabebedingung, die die Teilnahme eines Bieters am Wettbewerb davon abhängig macht, dass der Bieter hinsichtlich des Inhalts der Verdingungsunterlagen auf Primärrechtsschutz verzichtet, ist unzulässig und unwirksam.
3. Die Vorschrift des § 97 Abs. 5 GWB ist darauf gerichtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine an objektiven, willkürfreien und nicht manipulierbaren Kriterien orientierte Auswahl seines Vertragspartners nach der Einzelwirtschaftlichkeit des konkreten Angebots organisiert. Dies kann sowohl durch die Bestimmung des niedrigsten Preises für eine genau definierte Leistung als ausschließliches Wirtschaftlichkeitskriterium als auch durch die Bestimmung mehrerer Wirtschaftlichkeitskriterien für eine im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bestmögliche Leistung erfolgen.
4. Eine Dokumentation der Gründe für die Entscheidung der Vergabestelle für eine Ausschreibung allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises ist vergaberechtlich jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn nach der konkreten Definition des Leistungs-Solls des Beschaffungsvorgangs sehr homogene, sich nur im Angebotspreis unterscheidende Angebote zu erwarten sind.
5. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot stellen Anforderungen an das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, d.h. dass der Auftraggeber die von ihm beeinflussbaren Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gestaltet. Davon unberührt bleiben jedoch Umstände, die nicht auf seine Ausschreibung zurückzuführen sind, sondern insbesondere aus der regelmäßig unterschiedlichen Marktstellung der teilnehmenden Unternehmen resultieren.
6. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S. des Vergaberechts liegt nur vor, wenn die für den jeweiligen Vertragstyp rechtlich, wirtschaftlich bzw. technisch branchenübliche Risikoverteilung einseitig und nicht nur unerheblich zu Ungunsten des Auftragnehmers verändert vorgegeben wird (hier abgelehnt für eine Ausschreibung der Sammlung, Beförderung und Entsorgung von Restmüll im Hinblick auf eine satzungsmäßige Reduzierung der Zahl der Mindestentleerungen, auf fehlende Preisgleitklauseln für Kraftstoff und Personalkosten in einem 5-Jahres-Vertrag sowie auf ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht).
7. Werden formelle Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens (hier: Notwendigkeit einer Originalunterschrift) nicht eindeutig benannt, so kann der Ausschluss eines Angebotes nicht darauf gestützt werden, dass nach einer von mehreren möglichen Interpretationen der mehrfach geänderten Bewerbungsbedingungen ein Ausschluss zulässig und ggfs. geboten gewesen wäre.
Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt G1 tätigen Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband W2- L3 in M1 nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW.
Erfolglos gebliebene Klage einer bisher bei dem Versorgungsamt Soest tätigen Angestellten gegen ihre Zuordnung an den Kreis Olpe im Wege der Personalgestellung per 01.01.2008 nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 (GV NRW 2007, 482)
Soweit der Landwirtschaftskammer gesetzlich die Aufgabe zugewiesen ist, u.a. Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 LwKG), kann sie nicht generell für befangen erklärt werden, weil sie "verlängerter Arm der Landwirtschaft" sei.
1. Hessische Gemeinden waren auch schon vor der Neufassung des § 121 HGO im Jahre 2005 berechtigt, zuvor in kommunaler Regie veranstaltete Weihnachtsmärkte zu "privatisieren".
2. Eine solche Privatisierung setzt voraus, dass die Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten des Marktveranstalters, insbesondere das Recht der Auswahl der Marktbeschicker (§ 70 GewO), auf ein Privatrechtssubjekt überträgt und in Bezug auf den Markt nur noch die öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben in gewerbe-, straßen- und ordnungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt.
In Kostenerstattungsstreitigkeiten betreffend Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist das Land Brandenburg ab der Übertragung dieser Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht mehr passivlegitimiert, denn die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden nicht im Wege der "Organleihe" für das Land tätig (Abweichung von OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 - 4 A 102/97).
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Der Begriff des Betriebes i.S.d. § 2 Abs. 2 Ziff. c) Arbeitszeit-TV Nds. umfaßt nicht nur rechtlich selbständige Einheiten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art, Eigenbetriebe und Ämter, sondern auch andere, organisatorisch abgegrenzte Einheiten der Kommunalverwaltung.
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB III begründen kein Arbeitsverhältnis (Anschluss an BAG 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 und 17.01.2007 - 5 AZB 43/06).
1. Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird.
2. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).
1. § 41 FSHG NRW schließt die Anwendung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Feuerwehreinsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben aus.
2. Das außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Trägers der Straßenbaulast erfolgte Abstreuen einer etwa 300 m langen und ca. 0,5 m breiten Ölspur auf einer Landesstraße mit Bindemittel, das Aufnehmen des abgestreuten Bindemittels sowie dessen Entsorgung stellen insgesamt einen Pflichteinsatz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW dar, der nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW unentgeltlich ist.
3. Für den Begriff "Unglücksfall" i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG NRW kommt es nicht darauf an, ob der Schadenseintritt in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) wird - in Abgrenzung zu einem gesetzlichen Aufgabenverlust aufgrund der zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft - von vornherein nicht berührt, wenn eine Gemeinde freiwillig Selbstverwaltungsaufgaben (hier: die Straßenbaulast und die daran anknüpfende Satzungsbefugnis für Straßenausbaubeiträge) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf eine Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung im eigenen Namen überträgt (wie BVerfGE 107, 1 <17 ff.>).
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst darf wegen des Ausschlusses rechtsaufsichtlicher Maßnahmen in "Programmangelegenheiten" (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG a.F.) die Bayerische Landeszentrale für neue Medien nicht anweisen, Werbung für Sportwetten in den von ihr verantworteten Programmen zu unterbinden.
Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 ist die Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zulässig.
1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.
2. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
1. Eine Gemeinde ist von der Zahlung einer Baugenehmigungsgebühr für eine Kläranlage auch dann nicht befreit, wenn sie die Entwässerungseinrichtung in der Form eines Regiebetriebs führt.
2. Baukosten als Gebührenmaßstab brauchen bei der Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr in lediglich plausibler Höhe zugrunde gelegt zu werden. Zu den zur Vollendung des Vorhabens erforderlichen Kosten gehören auch die zu seiner Funktionsfähigkeit notwendigen Einbauten.
1. Der Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Führungspositionen ist auch bei Kommunen auf die beiden obersten Führungsebenen der Behördenleitung und der dieser unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene beschränkt.
2. Die oberste politische Leitungsebene wird dabei als Behördenleitung berücksichtigt.
1. Begründet der Arbeitgeber im Zuge der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten mit der doppelten Erwägung, weder sei der zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer den Anforderungen eines vorhandenen freien Arbeitsplatzes gewachsen noch stehe dieser Arbeitsplatz zur Verfügung, da er zur Besetzung mit einem bislang freigestellten Betriebsratsmitglied vorgesehen sei, so liegt eine wesentliche Änderung des Kündigungssachverhalts, welche eine erneute Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich macht, auch dann vor, wenn nur einer der genannten Hinderungsgründe dadurch entfällt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Einsatz auf dem freigehaltenen Arbeitsplatz ablehnt. Erst durch den Wegfall eines der beiden genannten Weiterbeschäftigungshindernisse wird für den Betriebsrat die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG eröffnet.
2. Die Notwendigkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung entfällt nicht dadurch, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung selbst von der veränderten Situation Kenntnis erhält, da das Gesetz einen nachträglichen Widerspruch nach Abschluss der Betriebsratsanhörung nicht vorsieht.
Eine Planfeststellungsbehörde hat im Allgemeinen nicht die Kompetenz, bei der Entscheidung über ein Planfeststellungsvorhaben Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung in der Annahme ihrer Unwirksamkeit unberücksichtigt zu lassen.
Zur Befreiung von dem in einer Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot von Nassabgrabungen.
Zur Anfechtbarkeit einer Weisung, die im Rahmen der Sonderaufsicht ergangen ist.
Beruht die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers für einen von mehreren Stellenbewerbern maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet.
Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwischen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzunehmen.
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).
2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.