Die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) wird - in Abgrenzung zu einem gesetzlichen Aufgabenverlust aufgrund der zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft - von vornherein nicht berührt, wenn eine Gemeinde freiwillig Selbstverwaltungsaufgaben (hier: die Straßenbaulast und die daran anknüpfende Satzungsbefugnis für Straßenausbaubeiträge) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf eine Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung im eigenen Namen überträgt (wie BVerfGE 107, 1 <17 ff.>).