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OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG-OWi 1/04 vom 30.11.2005

Rechtsgebiete:AktG, OWiG, WpÜG
Schlagworte:Aktien, Übertragung, Abtretung, Eintragung, Handelsregister, Kontrollerwerb, Veröffentlichung, Pflichtangebot, Ordnungswidrigkeit, Geldbuße
Stichwort:Pflichtangebot
Leitsatz:1. Zeichnet eine AG in Ausübung eines genehmigten Kapitals neue Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft und tritt die diesbezüglichen Rechte bereits vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister an Dritte ab, so erwirbt sie wegen der aus § 191 AktG folgenden Nichtigkeit der Übertragung bei Überschreiten der 30 %-Schwelle des § 29 WpÜG selbst die Kontrolle über die Zielgesellschaft und hat dies gemäss § 35 Abs. 1 WpÜG unverzüglich zu veröffentlichen und nachfolgend ein Pflichtangebot abzugeben.

2. Im Falle einer vom Vorstand begangenen vorsätzlich falschen Veröffentlichung kann gegen die Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG-OWi 1/04




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