JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Pflichtabgabe
| Rechtsgebiete: | SchwbG |
| Schlagworte: | Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben, Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip. |
| Stichwort: | Pflichtabgabe |
| Leitsatz: | Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - <Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1>, und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - <Buchholz 436.61 § 4 SchwbG Nr. 1>). An der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 SchwbG bestehen auch bei dieser Auslegung keine ernsthaften Zweifel unter den Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 7.03 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 3604/93 |
| Schlagworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die für die Anwendung des in Artikel 104a des Vertrages vorgesehenen Verbots Begriffsbestimmungen festlegt, unter anderem für den Begriff "Finanzinstitute" (EG-Vertrag, Artikel 104a, 173 Absatz 4 und 189, Verordnung Nr. 3604/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich) |
| Stichwort: | Pflichtabgabe |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Mitgliedstaats, die ein System der sozialen Vorsorge und Unterstützung betreibt, erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3604/93 betreffend die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs öffentlicher Stellen zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a des Vertrages, die in Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich eine Definition des Begriffs "Finanzinstitute" enthält, wonach die Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat sind, keine Finanzinstitute darstellen, ist unzulässig. Zum einen weist diese Verordnung nämlich ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite nach Normcharakter auf und stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages dar. Insoweit genügt die Feststellung, daß die in ihr festgelegten Begriffsbestimmungen allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen enthalten und daß ein Rechtsakt, der objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst, die im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert worden sind, seinen Normcharakter nicht verliert, wenn die Rechtsobjekte, für die er gilt, im Zeitpunkt seines Erlasses bestimmt werden konnten. Zum anderen sind die Bedingungen, unter denen die Klägerin als von dieser Verordnung individuell betroffen angesehen werden könnte, nicht erfuellt, da sie zwar verpflichtet ist, einen Teil ihrer Einnahmen der Staatskasse zur Verfügung zu stellen, in ihrer Rechtsstellung jedoch nicht aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt wird, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten; sie befindet sich in einer Lage, die derjenigen aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen vergleichbar ist, die keine Finanzinstitute sind, die nicht unter den Schutz des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages vor vom Staat erhobenen Abgaben auf ihre Einnahmen fallen und für die die gegenwärtig oder in Zukunft geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen bevorrechtigten Zugang vorsehen oder vorsehen könnten. |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-116/94 | |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - ZULÄSSIGKEIT - BEURTEILUNGSKRITERIEN ( VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES ) 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - WERBUNG FÜR NATIONALE ERZEUGNISSE - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 ) 3. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - QUALITÄTSNORMEN - ABSCHLIESSENDER CHARAKTER DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG - WIRKUNGEN ( VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES ) 4. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - KÖRPERSCHAFT , DIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT VORGESEHEN IST - BEITRITTSZWANG FÜR BESTIMMTE ERZEUGER - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN ( VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES ) 5. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN - DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN AUFERLEGTE INLÄNDISCHE ABGABE - UNZULÄSSIGKEIT - BEURTEILUNGSKRITERIEN - BEURTEILUNGSBEFUGNIS DES NATIONALEN GERICHTS ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 UND 40 ) 6. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN AUFERLEGTE INLÄNDISCHE ABGABE - VERWENDUNG DES AUFKOMMENS AUS DER ABGABE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND - UNZULÄSSIGKEIT ( VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES ) 7. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG - ZULÄSSIGKEIT - BEURTEILUNGSKRITERIEN - ZUSTIMMUNG UND ANHÖRUNG DER IN DEM BETREFFENDEN WIRTSCHAFTSBEREICH TÄTIGEN - KEINE AUSWIRKUNG 8. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 , 34 UND 189 ) 9. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - AUSLEGUNG - ZEITLICHE GELTUNG ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ) 10. GEMEINSCHAFTSRECHT - UNMITTELBARE WIRKUNG - INLÄNDISCHE ABGABE , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST - ABGABE , DIE ZUR FINANZIERUNG DER TEILWEISE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAREN TÄTIGKEIT EINER NATIONALEN KÖRPERSCHAFT DIENT - BEFREIUNG VON DER ABGABE - ERSTATTUNG - BEURTEILUNGSBEFUGNIS DES NATIONALEN GERICHTS - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS 11. BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - BEITRITTSAKTE VON 1972 - LANDWIRTSCHAFT - ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS ( BEITRITTSAKTE VON 1972 , ARTIKEL 60 ABSATZ 1, ARTIKEL 42 ABSATZ 2 ) |
| Stichwort: | Pflichtabgabe |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE LANDWIRTSCHAFT SOWIE DIE REGELUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE VERWEHREN ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN ODER BEIZUBEHALTEN , DURCH DIE - EIN RAT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG ERRICHTET WIRD , DESSEN MITGLIEDER VOM ZUSTÄNDIGEN MI NISTER INSBESONDERE AUS DEM KREIS DER BETREFFENDEN ERZEUGER ERNANNT WERDEN , UND DIE -AUSSCHLIESSLICH JENE OBSTERZEUGER , DIE EINE DIE FESTGESETZTEN MINDESTGRENZEN ÜBERSCHREITENDE OBSTPLANTAGE BESITZEN , VERPFLICHTEN , SICH BEI DEM RAT EINSCHREIBEN ZU LASSEN , DIESEM GEGENÜBER ERKLÄRUNGEN UND ANGABEN ÜBER IHRE TÄTIGKEIT AUF DIESEM GEBIET ZU MACHEN UND DIE VERWALTUNGS KOSTEN UND SONSTIGEN AUSGABEN DES RATES DURCH ZAHLUNG EINER JÄHRLICHEN ABGABE ZU FINANZIEREN , SOWEIT DIE TÄTIGKEIT DES RATES DARIN BESTEHT , STATISTIKEN ZU ERSTELLEN , UNTERSUCHUNGEN ZU FÖRDERN ODER DURCHZUFÜHREN , DIE SO GEWONNENEN ERGEBNISSE DEN ERZEUGERN ZUGÄNGLICH ZU MACHEN UND IHNEN AUF DEM GEBIET DER OBSTERZEUGUNG TECHNISCHEN RAT ZU ERTEILEN. 2.DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE LANDWIRTSCHAFT SOWIE DIE REGELUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE VERWEHREN ES EINER NATIONALEN KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG WEDER , IM RAHMEN IHRER WERBETÄTIGKEIT DIE BESONDEREN QUALITÄTEN DES IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERZEUGTEN OBSTES HERAUSZUSTELLEN , NOCH , KAMPAGNEN ZUR FÖRDERUNG DES VERKAUFS BESTIMMTER SORTEN UNTER HINWEIS AUF IHRE BESONDEREN EIGENSCHAFTEN ZU ORGANISIEREN , SELBST WENN DIESE SORTEN TYPISCH FÜR DIE NATIONALE PRODUKTION SIND ; DAGEGEN WÜRDE ES GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , WENN EINE SOLCHE KÖRPERSCHAFT WERBUNG TREIBEN WÜRDE MIT DEM ZIEL , VOM KAUF VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ABZURATEN , DIESE ERZEUGNISSE IN DEN AUGEN DER VERBRAUCHER HERABZUSETZEN ODER IHNEN ZUM KAUF EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE ALLEIN WEGEN IHRES INLÄNDISCHEN URSPRUNGS ZU RATEN. 3.DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE LANDWIRTSCHAFT SOWIE DIE REGELUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE VERWEHREN ES EINER NATIONALEN KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG NICHT , IM RAHMEN IHRER ALLGEMEINEN BERATUNGSAUFGABEN DEN ERZEUGERN EMPFEHLUNGEN BETREFFEND QUALITÄT UND AUFMACHUNG DES IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN OBSTES ZU GEBEN ; DAGEGEN WÄRE ES MIT DEM ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER DES SYSTEMS DER GEMEINSCHAFTLICHEN QUALITÄTSNORMEN UNVEREINBAR , WENN EINE DERARTIGE KÖRPERSCHAFT ES UNTERNÄHME , DIE EINHALTUNG VON REGELN , DIE VON DIESEN GEMEINSCHAFTSNORMEN ABWICHEN , DURCH SANKTIONEN ODER DADURCH ZU ERZWINGEN , DASS SIE IHRE STRUKTURBEDINGTE AUTORITÄT EINSETZTE , UM AUF DIE ERZEUGER ODER HÄNDLER DRUCK AUSZUÜBEN. 4.DIE VERPFLICHTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER MIT EINEM BESTIMMTE GRENZEN ÜBERSCHREITENDEN PRODUKTIONSPOTENTIAL , EINER ERZEUGERORGANISATION BEIZUTRETEN , DIE NICHT ZU DEN IN TITEL II DER VERORDNUNG NR. 1035/72 AUFGEFÜHRTEN GEHÖRT , IST NUR DANN ALS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE LANDWIRTSCHAFT SOWIE DER REGELUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE UNVEREINBAR ANZUSEHEN , WENN DIE TÄTIGKEIT DIESER KÖRPERSCHAFT SELBST MIT DIESEN VORSCHRIFTEN UNVEREINBAR IST. 5.EINE DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN AUFERLEGTE ABGABE IST MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AGRARPOLITIK UNVEREINBAR , WENN SIE DURCH IHREN EINFLUSS AUF DIE PREISBILDUNG ODER DURCH DIE SICH DARAUS MÖGLICHERWEISE ERGEBENDE STRUKTURÄNDERUNG BEI DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN BEWIRKT , DASS DAS FUNKTIONIEREN DER INNERHALB DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WIRD. ZWAR IST ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBE NENFALLS INWIEWEIT DIE ABGABE , ÜBER DIE ES ZU ENTSCHEIDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN HAT , JEDOCH IST ANZUMERKEN , DASS EINE ABGABE , DEREN AUFKOMMEN HAUPTSÄCHLICH FÜR WERBEMASSNAHMEN VERWENDET WIRD , DIE ANDERNFALLS VON DEN ERZEUGERN SELBST HÄTTEN FINANZIERT WERDEN MÜSSEN , IM ALLGEMEINEN KEINE DERARTIGEN WIRKUNGEN HABEN KANN. 6.DIE ERHEBUNG EINER NATIONALEN ABGABE , DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN AUFERLEGT WIRD , UM DIE TÄTIGKEIT EINER NATIONALEN KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG ZU FINANZIEREN , WÜRDE INSOWEIT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN , ALS SIE DER FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENTE , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE LANDWIRTSCHAFT SOWIE MIT DER REGELUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE UNVEREINBAR SIND. 7.DER UMSTAND , DASS DIE ERRICHTUNG UND FORTFÜHRUNG EINER NATIONALEN KÖRPERSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER OBSTERZEUGUNG UNTER AUSDRÜCKLICHER BEFÜRWORTUNG VON ERZEUGERN , DIE MEHR ALS DIE HÄLFTE DER ANBAUFLÄCHE VERTRETEN , UND NACH ANHÖRUNG VON ORGANISATIONEN ERFOLGT IST , DIE ANSCHEINEND ZAHLREICHE IN DIESEM WIRTSCHAFTSBEREICH ALS SELBSTÄNDIGE ODER ARBEITNEHMER TÄTIGE REPRÄSENTIEREN , WIRKT SICH AUF DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE NACH DER VEREINBARKEIT DIESER KÖRPERSCHAFT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT AUS. 8.DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG SOWIE DIE VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT GERICHTLICH DURCHGESETZT WERDEN KÖNNEN. 9.DIE NATIONALEN GERICHTE KÖNNEN UND MÜSSEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN IN DER AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF IHNEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG GIBT , AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE ANWENDEN , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN BETREFFENDEN RECHTSSTREIT VORLIEGEN. 10.DIENT EINE ABGABE DER FINANZIERUNG EINER KÖRPERSCHAFT , DEREN TÄTIGKEIT TEILWEISE GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST , SO IST ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ZU BEURTEILEN , OB DIES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEDEUTUNG DER FRAGLICHEN TÄTIGKEIT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ABGABE BEEINTRÄCHTIGT UND EINE VÖLLIGE ODER TEILWEISE ABGABENBEFREIUNG GEBIETET. ES IST FERNER SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , NACH SEINEM NATIONALEN RECHT SOWOHL ZU ENTSCHEIDEN , OB UND INWIEWEIT DIE ABGABE ZURÜCKZUERSTATTEN IST , ALS AUCH , OB UND INWIEWEIT DIESEM ERSTATTUNGSANSPRUCH ETWA DIE UNMITTELBAREN VORTEILE ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN , DIE DER BETROFFENE ABGABENPFLICHTIGE AUS DER TÄTIGKEIT DIESER KÖRPERSCHAFT GEZOGEN HAT. 11.DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DAS VERBOT DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER IM ZEITPUNKT DES BEITRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE SIND AM 1. FEBRUAR 1973 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANWENDBAR GEWORDEN. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 222/82 | |
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