Die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO ist beschränkt auf die Frage, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist.
Die Notwendigkeit, kriminalpolizeiliche Informationsquellen zu schützen und die Konzeption der Verbrechensbekämpfung geheim zu halten, kann es nicht zulassen, dass der Inhalt einer polizeilichen Akte über den Einsatz eines sog. verdeckten Ermittlers (V-Person) bekannt wird.