1. Im Schiedsverfahren nach § 18 a KHG gilt vorrangig der Beibringungsgrundsatz; allerdings ist auch der Untersuchungsgrundsatz in gewissem Umfang zu beachten.
2. Ein Schiedsstellenbeschluss ist im Hinblick auf etwaige Verfahrensfehler gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist.
3. Zur Überschreitung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses.
4. Die Entscheidung über den voraussichtlichen Auslastungsgrad von Planbetten fällt in den Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle.