1. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG gegenüber dem Heimträger, entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG Pflegeplanungen aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren, liegt jedenfalls dann im öffentlichen Interesse, wenn die festgestellten Mängel nicht nur unwesentlich sind.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufnahmestopps unter der auflösenden Bedingung, dass die Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG nachgewiesen wird, ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn bei von Dokumentationsmängeln betroffenen Bewohnern während ihres Heimaufenthalts gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind.