1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch für Personen zu berücksichtigen, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen.
Die bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit vorgesehene Privilegierung von Pflegepersonen setzt voraus, dass der gepflegte Angehörige Leistungen aus der Pflegeversicherung oder vergleichbare Leistungen tatsächlich bezogen hat.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann.
2. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, so dass die Pflegeperson nicht gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII geltend zu machen.
1. Die Zuständigkeit des Pflegestellenorts setzt divergierende Zuständigkeiten nach § 86 Abs. 6 und § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII voraus (wie BVerwG vom 23.10.2002 Az. 5 B 12/02; a.A. OVG RhPf vom 17.12.2004 FEVS 56, 420).
2. Dem nach § 89 a SGB VIII erstattungspflichtigen Träger kommt über § 89 a Abs. 2 SGB VIII der Schutz der Einrichtungsorte (§ 89 e SGB VIII) zugute (wie BVerwG vom 11.12.2003 FEVS 55, 289).
Eine (teil-)stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung selbst beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
Der Schutz der "Pflegestellenorte" verlangt eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 1 S. 2 SGB VIII für den Fall, dass der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständige örtliche Träger nach § 86 b Abs. 3 S. 1 SGB VIII für eine gemeinsame Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten Wohnform zuständig wird.
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.
Ergeben sich Gründe, welche gegen die ursprüngliche oder gegen die fortdauernde Eignung der Pflegeperson sprechen, so muss der Jugendhilfeträger prüfen, ob das Pflegeverhältnis beendet und das Kind oder der Jugendliche einer anderen Pflegeperson anvertraut werden soll. Er kann indes nicht das Pflegeverhältnis bestehen lassen und lediglich die künftige Zahlung von Pflegegeld verweigern.
1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.
2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.
1. Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als --steuerfreie-- Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
2. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.
Der Anspruch eines ehrenamtlichen Vormunds auf Aufwandsentschädigung (§ 1835 a BGB) entfällt nicht deswegen, weil der Vormund für den in seiner Familie aufgenommenen Mündel Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezieht
Bei zuckerkranken Kindern zählen das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Spritzen von Insulin einschließlich der Blutzuckermessungen nicht zu den gesetzlich genannten Verrichtungen der Grundpflege.
Trotz § 44 SGB XI dürfen auf der Grundlage des § 44 SGB VII Aufwendungen des Verletzten zur Absicherung der ihn pflegenden Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes nach wie vor gewährt werden.
Die Umrüstung eines Rolladens und einer Markise auf Elektroantrieb ist weder ein Hilfsmittel der Pflegeversicherung noch eine zuschußfähige Umbaumaßnahme, weil sie nicht der Erleichterung der Pflege und auch nicht zur Aufrechterhaltung einer möglichst selbständigen Lebensführung dient.
Die Begleitung eines 10-jährigen unter Niereninsuffizienz leidenden Kindes mit Heimdialyse auf dem Schulweg ist nicht dem Pflegebedarf der Pflegeversicherung zuzuordnen.
Eine diätgerechte Zusammenstellung von Mahlzeiten für einen Diabetiker sowie Blutzuckermessungen und Spritzen von Insulin zählen nicht zur Grundpflege in der Pflegeversicherung.
Die üblicherweise bei einer sechzigjährigen Mukoviszidose-Kranken notwendigen krankheitsspezifischen Hilfeleistungen zur Reinigung und Freihaltung der Atemwege zählen nicht zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung.
1. Zum Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege der hauswirtschaftlichen Versorgung zählen die Hilfe beim Gehen im Zusammenhang mit den sonstigen notwendigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Leben und die Wartezeiten beim Krankengymnasten sowie die Hilfe beim Zu-Bett-Gehen. Ausgenommen ist die Anwesenheit, um den verängstigten Pflegebedürftigen zu beruhigen, bis er wieder eingeschlafen ist.
2. Der hauswirtschaftliche Pflegebedarf darf nicht pauschal bemessen werden, wenn er sich konkret feststellen läßt.
Die Pflegezulage nach Nr. 1 Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT steht teilzeitbeschäftigten Pflegepersonen nach § 34 Abs. 2 BAT nur entsprechend ihrer vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, da mit der Pflegezulage die arbeitszeitabhängigen besonderen Anforderungen an die Arbeit abgegolten werden sollen.
Aktenzeichen: 10 AZR 711/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 10 AZR 711/97 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 Ca 1382/95 -
Urteil vom 12. Dezember 1995
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 13 Sa 1093/96 -
Urteil vom 15. August 1997
1. Eine halbgeschlossene psychiatrische Abteilung oder Station (Open-door-system) im Sinne der Anmerkung 1 Abs. 1 lit. b zum PVGP. BAT-KF liegt bereits dann vor, wenn neben Patienten, welche die Abteilung/Station frei verlassen dürfen, auch solche untergebracht sind, denen dies nicht erlaubt ist und die daher ggf. am Verlassen der Abteilung/Station gehindert werden müssen.
2. Diese Patientengruppe, die dem sog. Stationsgebot unterliegt, muß nicht die Mehrzahl der Patienten der Abteilung oder Station darstellen.
Aktenzeichen: 10 AZR 772/96
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. November 1997
- 10 AZR 772/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Januar 1996
Dortmund - 3 Ca 1989/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. Oktober 1996
Hamm - 7 Sa 897/96 -