Unterlässt eine Pflegekraft Pflegemaßnahmen (z. B. Lagerung), ist dies eine Pflichtverletzung. Werden nicht erbrachte Pflegemaßnahmen in die Pflegedokumentation eingetragen, begründet dies regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung. Derartiges Fehlverhalten muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung grundsätzlich abgemahnt werden.