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Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 1069/04 vom 11.10.2004

Rechtsgebiete:BGB, SGB XI
Schlagworte:Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung
Stichwort:Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen
Leitsatz:1. Eine mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarung über die Gewährung einer Komfortleistung (hier: Einzelzimmer) ist wegen Nichteinhaltung der durch § 88 II Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam. Dafür gezahltes Entgelt ist somit ohne Rechtsgrund erbracht und nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuerstatten.

2. Der Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe der ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschläge. Vielmehr ist im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen.

3. Soweit sich der Heimträger durch die Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung (hier wegen Ernährung über eine Sonde) Aufwendungen erspart hat, ist ein dem entsprechender Anteil des Heimentgelts nicht geschuldet
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 1069/04




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