1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.
2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Persoinen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen weden und die nun die Einrichtung an derem Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.
3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.
1.) Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob der nach § 23 Abs. 2 HAltPflG zu erhebende Ausgleichsbetrag die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe erfüllt.
2.) Das HAltPflG enthält keine Ermächtigung zur Einbeziehung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Kosten in den Ausgleichsbetrag.
3.) Es bestehen außerdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zur Ausführung des § 23 Abs. 2 HAltPflG erlassenen KostAusglVO.