1. Ein Pflegegeld der Pflegekasse darf nur insoweit mit einem zusätzlich zu einer Kostenübernahme nach § 69 c Abs. 2 Satz 1 BSHG zu beanspruchenden Pflegegeld nach § 69 a BSGH verrechnet werden, als es noch nicht durch eine Anrechnung nach § 69 c Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG "verbraucht" ist.
2. § 69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG steht, ist im Ergebnis die erforderliche Pflege in geeigneter Weise durch den Pflegebedürftigen selbst sichergestellt, einem Anspruch auf Pflegegeld neben Leistungen nach § 69 b BSHG auch im Falle einer umfassenden Pflegeversorgung nicht entgegen; § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG beschränkt die Kürzung auch dann auf bis zu zwei Drittel, wenn nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft "anstelle" der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG erfolgt.