1. Das in Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI enthaltene Pflegegeld der Pflegekasse ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf das Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 SGB XII anzurechnen.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind Aufwendungen für Pflegepersonen nach § 65 Abs. 1 SGB nicht zu erstatten, soweit die Sachleistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI nicht voll in Anspruch genommen werden.
3. Ein nach dem SGB XI gezahltes Pflegegeld ist nur dann vorrangig auf eine nach § 65 Abs. 1 SGB XII gewährte Leistung anzurechnen, wenn die Anforderungen eines Arbeitgeber bzw. Assistenzmodells nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII erfüllt sind.