Die Unterbringung eines Betroffenen in einer Pflegefamilie erfüllt im Regelfall nicht die vergütungsrechtliche Voraussetzung des Aufenthaltes in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VBVG.
Die durch § 104 BSHG iVm § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe des Herkunftsortes des Hilfeempfängers endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers.
1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung.
2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist.