1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Die Unterhaltspflichten, die der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen muss, erfassen auch in den Haushalt aufgenommene, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pflegekinder, für die ein Pflegeelternteil zum Vormund bestellt und für die insoweit eine Dauerpflegschaft eingeräumt wurde.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Schutzservietten sind Pflegehilfsmittel iS von § 40 Abs 1 S 1 SGB XI, wenn sie ganz überwiegend der Erleichterung der Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen dienen und so ausgestaltet sind, dass sie im Alltag nicht behinderter Menschen als allgemein gebräuchliche Servietten nicht verwendbar sind.
1. Seit dem 1.4.2007 ist für die Durchführung der Pflegeversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren dort errichtete Pflegekasse zuständig.
2. Stiefeltern haben den zusätzlichen Beitrag für kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, wann die Stiefelternschaft begründet wurde.
Nach § 89a Abs. 1 SGB VIII besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind.
Der vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag stellt, jedenfalls wenn in einem Haushalt nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Auf das "Rückwirkungsverbot" kann sich nicht berufen, wer im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Rechtslage während des Rückwirkungszeitraums weder Dispositionen eingegangen ist noch solche unterlassen hat.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann wegen seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines in einer Pflegefamilie untergebrachten, körperlich oder geistig behinderten Kindes, Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen keine Erstattung von dem für Maßnahmen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen.
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Zuständigkeit vor dem Tod des Elternteils nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, sondern nach § 86 Abs. 2 oder Abs. 5 SGB VIII gerichtet hat.
Der erstattungsberechtigte Träger der Jugendhilfe ist auf Grund des Interessenwahrungsgrundsatzes verpflichtet, gemäß § 97 SGB VIII Ansprüche des Pflegekindes auf Ausbildungsförderung nachdrücklich zu verfolgen, um den erstattungsfähigen Aufwand gering zu halten.
1. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 sind die Sperrwirkungen von Ausweisungen, die vor diesem Zeitpunkt gegenüber gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten verfügt und bestandskräftig geworden sind, nicht entfallen.
2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen, die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts verfügt und bis dahin bestandskräftig geworden sind, bemisst sich auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
3. Wird ein Drittstaatsangehöriger wegen schwerer Straftaten bestandskräftig ausgewiesen und erfüllt er danach durch Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so entfallen die Sperrwirkungen der Ausweisung nicht automatisch kraft Gemeinschaftsrechts mit dem Eintritt der Voraussetzungen des Freizügigkeitstatbestands.
4. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, der wegen schwerer Straftaten bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben worden ist, zu einem später folgenden Zeitpunkt infolge der Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so gelten ihm gegenüber hinsichtlich der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Maßstäbe entsprechend, die gemeinschaftsrechtlich in den Fällen anzulegen sind, in denen der Ausgewiesene bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung freizügigkeitsberechtigt und die Ausweisung gemeinschaftsrechtlich ordnungsgemäß verfügt worden war.
5. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist und mit diesem in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten will, kann sich dafür nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen, wenn er sich nicht bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, von dem aus er sich in den Aufnahmestaat begeben möchte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C - 109/01, InfAuslR 2003 S. 409 - Akrich).
6. Es ist zweifelhaft, ob die passive Dienstleistungsfreiheit bereits für solche Aufenthalte in Anspruch genommen werden kann, bei denen der Betreffende lediglich Leistungen zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse empfangen würde, die mit jeglichem Aufenthalt unabhängig von seinem eigentlichen Zweck verbunden sind ("Kauf einer Coca Cola am Flughafen").
7. Ein Freizügigkeitsrecht wird gemeinschaftsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dadurch ausgeschlossen, dass der Betreffende im Fall seiner Einreise in den Aufnahmestaat damit rechnen muss, dort zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung inhaftiert zu werden, sofern von ihm gegenwärtig keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr neuer Rechtsverstöße mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
8. Eine auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts an einen Dritten gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht als Untätigkeitsklage zulässig, wenn der Kläger nicht gemäß § 13 Abs. 1 (Hmb) VwVfG Beteiligter des Antragsverfahrens war und er auch keinen Widerspruch gegen den an den Dritten gerichteten Versagungsbescheid eingelegt hat.
Ein ausgewiesener Ausländer kann nicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis zum Zweck des Besuchs seiner im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Tochter beanspruchen, wenn sich dieser Zweck aller Voraussicht nach deshalb nicht erreichen lässt, weil der Ausländer damit rechnen muss, wegen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft nach § 456 a Abs. 2 StPO zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung längerfristig inhaftiert zu werden.
1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.
1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller die Zustellungen an die frühere ausländische Wohnanschrift der Antragsgegnerin bewirken lässt, obwohl er weiß, dass sich diese im Inland aufhält und er im bereits anhängigen Verfahren auf Trennungsunterhalt den inländischen Wohnsitz der Antragsgegnerin ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, und die Antragsgegnerin deshalb das Schriftstück nicht erhält.
1. Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits nach § 5 FGG und eines Abgabestreits nach § 46 Abs. 2 FGG zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Das für die Anordnung der Pflegschaft zuständige Gericht bleibt grundsätzlich während der ganzen Dauer des Verfahrens zuständig; ein anderes Amtsgericht kann nur nach Maßgabe des § 46 FGG zur Führung der Pflegschaft berufen werden.
3. Fehlen eines wichtigen Grundes für eine Abgabe des Pflegschaftsverfahrens, wenn der Pflegling bereits über zehn Jahre in einem anderen Amtsgerichtsbezirk lebt und keine Änderungsanordnungen anstehen.
1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind.
2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption durch die Pflegeeltern in einem Fall, in dem das Kind ab seinem zehnten Lebensmonat seit ca. sechs Jahren ohne Unterbrechung in die Familie der Pflegeeltern wie ein leibliches Kind integriert ist.
1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung.
2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist.
Hat der gesetzlich gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die Bestimmungen des BAT gebundene öffentliche Arbeitgeber mit dem nicht gewerkschaftlich organisierten Angestellten im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT richtet, ist der öffentliche Arbeitgeber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Angestellten zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Angestellte die diesem seitens des öffentlichen Arbeitgebers anlässlich der Einstellung zugesagten sowie dann auch ausgezahlten Umzugskostenvergütungen bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten an den öffentlichen Arbeitgeber in voller Höhe gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen hat.
§ 104 BSHG, wonach § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG entsprechend gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist, ist nicht anwendbar, wenn die Unterbringung nach Jugendhilferecht (SGB VIII) erfolgt ist.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
2. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.
Bei Anhaltspunkten für Auslandsberührung im Adoptionsverfahren sind die Staatsangehörigkeiten der Annehmenden und des Kindes von Amts wegen zu ermitteln.