1. Die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X über das Verwaltungsverfahren sind auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG nicht anzuwenden.
2. Die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme von Förderbescheiden ist daher nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 VwVfG zu beurteilen.
1. Die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X finden auf die Verwaltungstätigkeit im Bereich der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI) keine Anwendung.
2. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes bei Rückforderung eines ausgezahlten Abschlags auf eine beantragte Kapitaldienstförderung nach § 8 Abs. 3 ThürAGPflegeVG a. F.
- Eine stationäre Langzeiteinrichtung für Behinderte ist eine Pflegeeinrichtung im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und RiHU 1994 nicht erst dann, wenn die Pflege im Vordergrund der Zweckbestimmung und des Charakters der Einrichtung steht, sondern es reicht aus, dass der Zweck und der Charakter der Einrichtung durch die dort neben der Unterbringung und sonstigen Betreuung angebotene Pflege maßgeblich mit geprägt werden.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Divergenzrevision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG sind nicht erfüllt, wenn eine Abweichung lediglich zwischen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen besteht, die eine Frage ausgelaufenen und nur für einige Altfälle noch geltenden Rechts unterschiedlich beantworten.
1. Soweit in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung iSd § 72 SGB XI vom Vereinbarungsrahmen des SGB XI nicht umfasste, weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG bzw. § 61 SGB XII erbracht werden, kommen dafür Vereinbarungen nach § 92 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII in Betracht.
2. Eine Differenzierung im Leistungsangebot kann in Bezug auf die betriebsnotwendigen Anlagen und die erforderliche Ausstattung notwendig sein, wenn von der Einrichtung neben Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB XII auch Leistungen nach dem SGB XI und SGB V erbracht werden.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
Die in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH genannte Voraussetzung, dass "entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind", erfordert nicht stets den Abschluss gesonderter Vereinbarungen i. S. d. § 92 Abs. 2 BSHG.
Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 SGB XI wird regelmäßig vielmehr davon auszugehen sein, dass die gesetzlichen Vorgaben des Achten Kapitels SGB XI die sonst erforderliche Leistungsvereinbarung und eine nach Maßgabe des Achten Kapitels SGB XI getroffene Regelung über die Pflegesätze die sonst erforderliche Vergütungsvereinbarung ersetzen.
Bei einem Streit über die Höhe der gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionskosten ist daher grundsätzlich die Schiedsstelle nach Maßgabe des § 93b Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG zur Entscheidung berufen.
1. Die Klage des Trägers eines Pflegeheims auf Bewilligung von Fördermitteln setzt nicht voraus, dass das Pflegeheim in den Landes- oder Kreispflegeplan aufgenommen und dies bestandskräftig festgestellt ist. Die Überprüfung der Pflegeplanung erfolgt erst im Förderprozess.
2. Zur Förderklage gegen den Landeswohlfahrtsverband ist der Träger der Kreispflegeplanung beizuladen.
3. Die Förderung einer bereits durchgeführten Investitionsmaßnahme kann nach dem Landespflegegesetz grundsätzlich nicht verlangt werden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Bewilligung zuvor beantragt worden war und wenn die Durchführung der Investitionsmaßnahme keinen Aufschub duldete.
4. Die Pflegeplanung und die Pflegeheimförderung haben in quantitativer Hinsicht zum Ziel, eine zahlenmäßig ausreichende pflegerische Grundversorgung in der ambulanten und der stationären Pflege zu gewährleisten. Ferner dienen sie in qualitativer Hinsicht dazu, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgungsstruktur beständig weiter zu verbessern.
5. In die Pflegeplanung und in die Pflegeheimförderung sind grundsätzlich alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI einzubeziehen. Es ist nicht zulässig, die Planung und Förderung nur auf einen Teil der zugelassenen Pflegeeinrichtung zu beschränken und andere von vornherein und auf Dauer allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil in dem betreffenden Gebiet ein Überangebot an Pflegeheimen bestehe.
1.) Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob der nach § 23 Abs. 2 HAltPflG zu erhebende Ausgleichsbetrag die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe erfüllt.
2.) Das HAltPflG enthält keine Ermächtigung zur Einbeziehung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Kosten in den Ausgleichsbetrag.
3.) Es bestehen außerdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zur Ausführung des § 23 Abs. 2 HAltPflG erlassenen KostAusglVO.