1. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII verliert bei dem gleichzeitigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII nicht seinen selbstständigen Charakter.
2. Der Bezug von Wohngeld einer pflegebedürftigen Person in Heimunterbringung war daher bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII mitumfassten, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG 2005 ausgeschlossen.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte Schenkung.
Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden.
Im Rahmen des § 6c Abs. 2 KAG LSA ist auf die bau(planungs)rechtliche Auslegung der Wohnnutzung abzustellen.
Der Begriff des "Wohnens" umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in einem Wohnheim, bei denen - wie in einem Altenpflegeheim - die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Erst dann, wenn eine krankenhausähnliche Unterbringung vorliegt, kann nicht mehr von einem Wohnen gesprochen werden.
Zur (rückwirkenden) Investitionsförderung eines ambulanten Pflegedienstanbieters nach dem Landespflegehilfengesetz (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 45.03 -, NJW 2004, 3134).
Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten psychisch Kranken können nicht der stationären Pflege im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 BVO zugerechnet werden und sind deshalb nicht ohne Weiteres beihilfefähig (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 3063/87 -, BWVPr. 1990, 17, und das Urteil des Senats vom 31.05.1994 - 4 S 1166/93 -, IÖD 1994, 199).
1. "Eigenverantwortliche Sicherstellung der Pflege" i.S.v. § 69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG bedeutet, dass der Pflegebedürftige tatsächlich imstande ist, die Pflege durch nahestehende Personen oder Nachbarn zu organisieren. Weder ist die tatsächliche Inanspruchnahme derartiger Leistungen erforderlich noch darf der Sozialhilfeträger den Pflegebedürftigen im Einzelfall anweisen, wie er das pauschalierte Pflegegeld einzusetzen hat.
2. Der Anspruch auf das gekürzte Pflegegeld nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG entfällt nicht bereits deshalb, weil der Pflegebedürftige auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zurückgreifen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 -5 C 7.02-, NDV-RD 2004, 10).
1. Die Pflege von Kulturpflanzen nach anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen setzt voraus, dass ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen vorhanden ist.
2. Ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen ist jedenfalls dann nicht vorhanden, wenn ein Totalausfall der Kulturpflanzen festgestellt wird oder der Bestand so gering ist, dass lediglich etwa 5 % des üblichen Ernteertrages zu erwarten sind.
Die durch die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Einzelzimmer eines Pflegeheims verursachten Mehrkosten stellen nur dann notwendige (Pflege)Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts dar, wenn diese Art der Unterbringung aus medizinischen, von einem Arzt bestätigten Gründen erfolgen muss.