Ein (teilweises) Pferdehaltungsverbot kann bei einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG auch dann ausgesprochen werden, wenn nur deshalb den Tieren keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, weil die Veterinärbehörde in der Vergangenheit dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnungen, die allerdings zu keiner nachhaltigen Besserung der Pferdehaltung auf Dauer geführt haben, unterbinden konnte.