Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.
Die schlüssige Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung (hier: für die Restaurierung eines Oldtimers) setzt voraus, dass der Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen durch die Vertragsparteien konkret festgelegt wird.
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
Eine auf Grund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung bleibt weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist.
Die Regelung des § 39 InsO gilt nur für Forderungen derjenigen Gläubiger, die an der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilnehmen, während der Gläubiger, der Sicherheiten erworben hat, sich nach § 50 Abs.1 InsO aus dem Pfandgegenstand befriedigen kann.
Es besteht kein Anlass, die Wirkung des zivil- und strafrechtlichen Arrestes im Insolvenzverfahren unterschiedlich zu beurteilen.
1. § 19 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative DepV überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 36c Abs. 4 KrW-/AbfG und ist damit unwirksam, soweit handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit zugelassen werden.
2. Auf Grund europarechtskonformer Auslegung schreibt § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG zwingend die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels vor.
Ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Pfandsachen berechtigen den Gerichtsvollzieher im Anwendungsbereich des § 366 Abs. 3 HGB nicht zur Ablehnung der Pfandverwertung.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Drittschuldner kann jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
1. Die Aktivlegitimation des Untervermieters für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz gegen den Untermieter ist nicht schlüssig, wenn sich aus dem Unter-Mietvertrag und weiteren Mietverträgen ergibt, dass der Untervermieter seinerseits nur Mieter und Untermieter ist und die entsprechenden Ansprüche an den jeweils übergeordneten (Unter-)Vermieter abgetreten sind.
2. Die formularmäßige Vorausabtretung von Ansprüchen des Untervermieters an seinen Vermieter ist im Gewerberaummietrecht grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.
Voraussetzungen, unter denen der Pfandrechtsgläubiger zu Lasten des Grundstücksverkäufers und -eigentümers die Umschreibung des Eigentums auf den Auflassungsempfänger - seinen Schuldner - erwirken kann, obwohl Umschreibungsreife nach dem zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag noch nicht vorlag.
Das Verwendungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B begründet keine Befugnis zu eigenmächtigem Handeln.
Der Auftraggeber, der in Ausübung seines Verwendungsrechts die auf die Baustelle verbrachten Geräte und Materialien des Auftragnehmers ohne dessen Willen in Besitz nimmt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB.
Zur Frage, ob die Entgegennahme von Fremdgeldern im Rahmen eines durch die Bestellung einer Schiffshypothek abgesicherten Anlegerdarlehens ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellt.
1. a) Von einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird auch die in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung erfasst.
b) Zahlt der Arbeitgeber/Drittschuldner die Abfindung an den Kläger aus und machen die Pfändungsgläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Abs. 1 ZPO auf Rückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber.
2. Durch die in Kenntnis von gepfändetem Arbeitslohn erfolgte Aufforderung an den Arbeitgeber, den Abfindungsbetrag aus einem gerichtlichen Vergleich zu zahlen, sowie nachfolgende Vollstreckungshandlungen, machen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber, wenn unklar bleibt, ob noch nicht befriedigte bzw. rückständige Vorpfändungen vorliegen, zumal der Drittschuldner/Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die streitigen Beträge nach § 843 ZPO zu hinterlegen. Dies gilt erst recht, wenn in einer Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers Vorpfändungen nicht erwähnt werden.
3. Zwischen dem die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich betreibenden Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten einerseits und dem Drittschuldner/ehemaligen Arbeitgeber andererseits kommt kein Treuhandvertrag oder ähnliches Vertragsverhältnis zu Stande, auf Grund dessen der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter die Vermögensinteressen des Drittschuldners/Arbeitgebers wahren müssten, wenn der Drittschuldner die Überweisung des im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrages mit dem Hinweis "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" versieht. Die nachfolgende Auszahlung des Betrages durch den Prozessbevollmächtigten an den Kläger hat keine Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zur Folge, da der Tatbestand der §§ 266 StGB, 826 BGB nicht erfüllt ist.
1. Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar.
2. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet.
Stimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einer Betriebsvereinbarung zu, nach der ein verpfändetes Kontoguthaben zur Befriedigung von Restansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan dienen soll, und führt er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten diese Betriebsvereinbarung durch, kommt eine Verwertungsvereinbarung zustande, die in den Grenzen des Kontoguthabens Masseverbindlichkeiten gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.
Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Auch bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (beim Versorgungsfall Tod) so beschränken, dass die Geschwister des Arbeitnehmers von Leistungen ausgeschlossen sind.
Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.
Im Grundbuch eintragungsfähig ist nur die Pfändung einer tatsächlich entstandenen Eigentümergrundschuld, was in der Form des § 29 GBO zu belegen ist. Die Eintragung der Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist unzulässig.
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.
2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.
Die u.a. in Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 Muster-AGB Sparkassen (Fassung 2002) enthaltene Klausel "Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung ihr der Kunde persönlich haftet" ist unwirksam.
1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt.
2. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechtes nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.
3. Das Pfandrecht an den Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.
1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum).
2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.
1. Zur gleichzeitigen Ankündigung eines Treuhandauftrages im Zusammenhang mit einer Banküberweisung auf das Notaranderkonto durch die darlehengebende Bank
2. Solange der die Eintragung bewilligende Sicherungsgeber noch nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen ist, ist die Eintragung eines Grundpfandrechtes auch dann noch nicht sicher gestellt, wenn aufgrund eines Kaufvertrages für diesen eine Eigentumswohnung eingetragen ist.
1. Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres Recht" an der gepfändeten Sache im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 II StPO und die Beschwerde nach § 304 I StPO sind ihm nicht eröffnet.
2. Will der Dritte die Art und Weise der Pfändung beanstanden - hier die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans für die erfolgte Pfändung seiner Sache rügen -, steht ihm gleichermaßen nicht der Rechtsbehelf des § 98 II StPO bzw. der Beschwerde nach 304 I StPO, sondern ausschließlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung zu.
1. Eine aufgrund antizipierter Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrentenverhältnisses bewirkte Verrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, wenn die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. Einer gesonderten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht.
2. Steht allerdings dem Insolvenzgläubiger an der nicht wirksam verrechneten Forderung des Schuldners ein rechtgeschäftliches Pfandrecht zu, kann er dieses bei Fälligkeit des gesicherten Anspruchs durch Einziehung der gegen ihn gerichteten Forderung verwerten, indem er sie einseitig in den Saldo einstellt, welcher in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden Forderungen nach § 355 HGB zu ermitteln ist. Dadurch treten die gleichen Wirkungen wie bei der Verrechnung ein; der Insolvenzverwalter kann sie wegen der aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgenden Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung aber nur dadurch beseitigen, dass er die Bestellung des Pfandrechts (rechtzeitig) anficht.
1. Wird auf Grund eines nach Vergleichsabschluss eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr erfüllt, die Voraussetzung für die Rückgabe des Dienst-Pkw des Arbeitnehmers ist, so besteht grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht oder sonst wie geartetes Recht des Arbeitnehmers zum weiteren Besitz mehr, da eine gleichmäßige Befriedung aller Gläubiger erfolgen soll.
2. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hat der Insolvenzverwalter jedoch alle Voraussetzungen zu schaffen, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Zahlung aus dem Vergleich im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird. Dazu gehört insbesondere die Anerkennung der Forderung zur Insolvenztabelle.