1. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03).
2. Die Frage, ob bei einem gegebenen Eigentumsdelikt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist oder nicht, ist dann im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beantworten. In diese Interessenabwägung sind auf Seiten des Arbeitnehmers regelmäßig die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter einzubeziehen. Auf Seiten des Arbeitgebers sind u.a. die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb und die Frage der Fortdauer des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauensverhältnisses zu berücksichtigen. Auch generalpräventive Gesichtspunkte können auf Seiten des Arbeitgebers Gewicht erlangen.
3. Im Rahmen der so vorzunehmenden Interessenabwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann auch auf das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tatbegehung abgestellt werden, ob er beispielsweise die Tat einräumt, oder aber bei den Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers weitere Täuschungshandlungen begeht.
4. Auf den Einzelfall bezogen war hier in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat. Dadurch war der Vertrauensverlust irreparabel geworden.
Eine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entstehung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt (Erweiterung von BGHZ 160, 1 ).
Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.
1. Zum Rücktrittsrecht des Pfandleihers bei nachträglich veränderten Markenuhren.
2. Beim Pfandleihvertrag kann der Pfandleiher die gemäß der PfandleihVO vereinbarten - gegenüber den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286ff. BGB) erhöhten - Zinsen und Kosten nur bis zur Beendigung des Vertrages verlangen. Dabei stehen die Fälle des Rücktritt bzw. der Kündigung der ordentlichen Beendigung durch Darlehnsrückzahlung oder Verwertung gleich.
3. Bei erheblichem Unterliegen bezüglich Zinsen und Kosten ist die Kostenquote nach Maßgabe des diese mitberücksichtigenden fiktiven Streitwerts zu bilden.
1. Die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung ist mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit für ausländische Hersteller und Vertreiber sind aus Gründen des Umweltschutzes infolge staatlicher Anreize im Markt zur Erhöhung des Anteils der Mehrwegverpackungen gerechtfertigt.
2. Eventuelle Mängel der Systemumstellung 2003 bei der Einführung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht durch die Verpackungsverordnung wirken unter der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung geschaffenen Rechtslage nicht fort. § 8 der Verpackungsverordnung trägt den Bestimmungen der EG-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems Rechnung.
3. Ausländische Hersteller und Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen auf dem deutschen Markt werden durch Anforderungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nicht diskriminiert. Die Deutsche Pfandsystem GmbH stellt ein arbeitsfähiges System zur Verfügung (DPG-System), das diskriminierungsfrei funktioniert und deutschen sowie ausländischen Produktverantwortlichen die gleichen Rechte und Pflichten für eine Systembeteiligung anbietet.
4. Es ist sachgerecht und nicht willkürlich, dass durch die Verpackungsverordnung grundsätzlich alle Einweggetränkeverpackungen mit einer Pfandpflicht belegt und nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie Getränkebereiche mit bestimmten Besonderheiten von der Pfandpflicht ausgenommen werden. Der Verordnungsgeber verfügt bezüglich der Unterscheidung zwischen Massenprodukten und Produkten mit einem kleinen Marktanteil bei der Einführung der Pfandpflicht über einen gerichtlich nicht kontrollierbaren Einschätzungsspielraum; nach Einführung einer sachgerechten und praktisch handhabbaren Differenzierung kann der Verordnungsgeber auf spätere signifikante Verschiebungen von Marktanteilen durch eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung reagieren.
Ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Pfandsachen berechtigen den Gerichtsvollzieher im Anwendungsbereich des § 366 Abs. 3 HGB nicht zur Ablehnung der Pfandverwertung.
Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach" gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Zur Anwendung des HKÜ, wenn die Eltern einen teilweisen bzw. vorübergehenden Aufenthalt der Kinder in dem Staat vereinbart haben, in den das Kind entführt wird.
Der Begriff "Pfand" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getränkeflasche beinhaltet das Angebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/Vertreibers an jedermann, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen.
a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher.
b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.
Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gelegenheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.
1. Dem Kläger ist die Aufnahme des Rechtsstreits nicht gem. § 86 InsO gestattet, wenn ein Dritter und nicht der beklagte Schuldner Sicherheit - hier Bankbürgschaft - geleistet hat.
2. Das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Rechtsstreits fehlt, wenn der Kläger über die Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle nach §§ 179 ff InsO auf einem einfacheren Weg einen Titel erlangen kann.
3. Mit der Übernahme einer Prozessbürgschaft erkennt der Bürge den Ausgang des Rechtsstreits als für sich verbindlich an und verzichtet auf alle Einreden und Einwendungen, mit denen der beklagte Schuldner durch einen rechtskräftigen Titel in dem Rechtsstreit oder durch einen Prozessvergleich ausgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt, wenn der beklagte Schuldner mangels Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Forderung und der dadurch herbeigeführten Beendigung des Rechtsstreits mit seinen Einreden und Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen ist.
a) Ist ein Rationalisierungskartell vor dem 1. Juli 2005 lediglich als Normen- und Typenkartell angemeldet worden, ist eine nach § 131 GWB fortwirkende Freistellung ausgeschlossen.
b) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackV zur Erstattung des Pfandes bei Rücknahme einer Einweggetränkeverpackung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV besteht auch dann, wenn das Pfand auf einer früheren Stufe der Rücknahmekette nicht erstattet worden ist.
1. Zum gutgläubigen Erwerb von Eigentum an CO2-Zylindern für Wasserbesprudelungsgeräte, die nach dem Willen des Anbieters nur vermietet werden sollen, aber in einem Paket zusammen mit dem käuflich zu erwerbenden Besprudelungsgerät vertrieben werden.
2. Zur AGB-rechtlichen Bewertung von Klauseln in Händlerverträgen, die das Eigentum des Anbieters und die Befugnisse des Händlers hinsichtlich solcher Zylinder regeln.
Nur wenn der Pfandgläubiger das Pfand lediglich ganz kurzfristig an den Verpfänder oder den Eigentümer zurückgibt und dabei seinen Besitz an dem Pfand nicht wirklich aufgibt, kommt es nicht zum Erlöschen des Pfandrechts.
1. Die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (wie BVerwGE 117, 322, 325); eine Feststellungsklage ist unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch für ausländische Unternehmen.
2. Wird Rechtsschutz mittelbar gegen eine Rechtsverordnung des Bundes mit der Behauptung begehrt, der unmittelbar wirkende verordnungsrechtliche Normbefehl bestehe deshalb nicht, weil die betreffenden Verordnungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig oder unanwendbar seien, besteht ein Rechtsverhältnis zum Bund als Normgeber, nicht jedoch zu den "Vollzugsbehörden" des Landes. Die umstrittene Pflichtenstellung kann mit einer gegen den Bund gerichteten Feststellungsklage geklärt werden.
3. Werden die bundesweit geltenden Pfandpflichten und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung bestritten, weil diese Pflichten mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, fehlt für eine Feststellungsklage gegen das Land auch das Feststellungsinteresse. Die gegen den Bund als Normgeber zu richtende Feststellungsklage stellt den schnelleren, einfacheren und wirkungsvolleren Rechtsschutz zur Klärung der Pflichtenstellung dar.
4. Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage zur Klärung der Pflichtenstellung nach einer ohne Vollzugsakt unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung des Bundes ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Den Klägerinnen steht nach dem innerstaatlichen Prozessrecht ein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung.
1. Die Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a. F. durch die Bundesregierung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (wie BVerwGE 117, 322, 325); eine Feststellungsklage ist unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch für ausländische Unternehmen.
2. Wird Rechtsschutz mittelbar gegen eine Rechtsverordnung des Bundes mit der Behauptung begehrt, der unmittelbar wirkende verordnungsrechtliche Normbefehl bestehe deshalb nicht, weil die betreffenden Verordnungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig oder unanwendbar seien, besteht ein Rechtsverhältnis zum Bund als Normgeber, nicht jedoch zu den "Vollzugsbehörden" des Landes. Die umstrittene Pflichtenstellung kann mit einer gegen den Bund gerichteten Feststellungsklage geklärt werden.
3. Werden die bundesweit geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung bestritten, weil diese Pflichten mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, fehlt für eine Feststellungsklage gegen das Land auch das Feststellungsinteresse. Die gegen den Bund als Normgeber zu richtende Feststellungsklage stellt den schnelleren, einfacheren und wirkungsvolleren Rechtsschutz zur Klärung der Pflichtenstellung dar.
4. Die Unzulässigkeit der gegen das Land erhobenen Feststellungsklage zur Klärung der Pflichtenstellung nach einer ohne Vollzugsakt unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung des Bundes ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Klägerin steht nach dem innerstaatlichen Prozessrecht ein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung.
1. Das Versprechen einer Geld-zurück-Garantie für den Fall, dass dem Verbraucher ein Erfrischungsgetränk nicht schmeckt, ist eine Verkaufsfördermaßnahme i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG.
2. Es verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie nur auf der Innenseite des Etiketts abgedruckt sind und wenn in einem TV-Spot gar kein Hinweis bezüglich der Bedingungen erfolgt.
Eine Feststellungsklage gegen den Bund kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn er nicht nur die umstrittene Rechtsverordnung, für deren Vollzug die Länder zuständig sind, erlassen hat, sondern er selbst die Pfandpflichten durchsetzt und der Markt die Produkte der Kläger auslistet, ohne dass Vollzugsakte der Länder abzusehen sind (Dosenpfand, Self executing-Norm). Dafür bedarf es keiner atypischen Feststellungsklage.
Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.
2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.
1. Das Rechtsmittelgericht ist auch dann an der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit gehindert, wenn das Verwaltungsgericht hierüber nicht vorab, sondern in seiner abschließenden Entscheidung befunden hat.
2. Die Bekanntgabe mehrfacher Unterschreitung der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Mehrquoten war ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil v. 16.01.2003 - 7 C 31.02 - BVerwGE 117, 322), den unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht auch ausländische Unternehmen mit der Anfechtungsklage angreifen konnten.
3. Es besteht gegenüber den Bundesländern kein berechtigtes Interesse eines ausländischen Unternehmers an der Feststellung, von der Pfandpflicht nach der Verpackungsverordnung ausgenommen zu sein, wenn mit einem Vollzug der Vorschriften durch die Landesbehörden nicht mehr zu rechnen ist, sondern Beeinträchtigungen durch die Pfandpflicht bereits durch unternehmerische Entscheidungen der Handelspartner des Unternehmers eingetreten sind.
1. An das Kriterium der Gleichartigkeit in § 20 Abs. 1 GWB dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden, um der Marktöffnungsfunktion der Vorschrift gerecht zu werden. Das Tatbestandsmerkmal hat nur die Funktion einer Grobsichtung, während die nähere Differenzierung für den Einzelfall der danach noch notwendigen Interessenabwägung zur Frage der "Unbilligkeit" der Behinderung vorbehalten bleibt (st. Rspr. BGH z.B. BGHZ 81, 322, 331 = GRUR 1982, 60 - Original-WV-Ersatzteile II). Entscheidend ist danach, ob die in den Vergleich einbezogenen Unternehmen gleichartige Funktionen ausüben.
2. Ob ein Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, bestimmt sich nicht nach der Geschäftspraxis gerade desjenigen Unternehmens, dessen Verhalten unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Behinderung oder der Diskriminnierung untersucht wird. Anderenfalls unterläge die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 GWB in unzulässiger Weise der Disposition des Normadressaten.
3. Bei der Frage, ob die Ablehnung eines Bewerbers im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, kommt es maßgebend auch auf die Auswirkung auf die Betätigungsmöglichkeiten des abgelehnten Bewerbers im Wettbewerb an. Dabei sind unso höhere Anforderungen an das Gewicht der geltend gemachten Ablehnungsgründe zu stellen, je stärker im Einzelfall das abgelehnte Unternehmen durch die Ablehnung im Wettbewerb benachteiligt wird.
4. Beruhen wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens auf einer Änderung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und des Verhaltens anderer Marktteilnehmer, die an dem Warenverkehr beteiligt sind (hier: rückläufige Geschäfte von Getränkedienstleistern mit Mehrwegpfandflaschen infolge zunehmend im Umlauf befindlicher Einwegflaschen und Weigerung von Geschäftspartnern, Flaschen gegen Pfanderstattung zurückzunehmen) erweist sich eine NIchtaufnahme zumindest dann nicht als unbilllig und diskriminierend, wenn nicht gleichzeitig festgestellt werden kann, dass sich die wettbewerbsrechtliche Stellung des Unternehmens im Vergleich zu Mitbewerbern allein durch die Aufnahmeverweigerung in nicht hinnehmbarer Weise verschlechtert hat.
Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen.
Die Bezeichnung "SprudelPower" für ein Gerät zur Anreicherung von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben Eigenschaften habe wie "Sprudel" aus natürlichem Mineralwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.
Zum Anspruch eines Unternehmens, das die Sammlung und Sortierung von Pfand-Getränkeflaschen betreibt, auf Auskehr des Pfandbetrages gegenüber dem Vertreiber des Getränks.