Eine in kritischer Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung durch Zahlung eines Drittschuldners ist nach § 131 Abs 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners nicht zu einem wirksamen und insolvenzbeständigen Pfändungspfandrecht geführt hat, weil sie ebenfalls innerhalb des Zeitraums von einem Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist.