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Pfändungsfreistellung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 694/01 vom 28.11.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Pfändungsfreistellung
Stichwort:Pfändungsfreistellung
Leitsatz:1. Hat bereits das Amtsgericht einen Beteiligten auf einen bestimmten Umstand hingewiesen, ist das Landgericht zu dessen Wiederholung nicht verpflichtet.

2. Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die inhaltlich Umstände im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO betreffen, sind nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern durch entsprechenden Antrag geltend zu machen. Auch stellt der Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO keine Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO dar, weil er nicht eine Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigung neu geltend gemachter Tatsachen bezweckt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 694/01




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