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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 90/07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:ASO, HKG, SGB I, ZPO
Schlagworte:Altersrente, Ärzteversorgung, Bestimmtheit, Blankettbeschluss, Drittschuldner, Einkommensteuer, Krankenversicherung, private, Lohnsteuer, Pfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungsschutz, Sozialleistung, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Verwaltungsaktbefugnis
Stichwort:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Leitsatz:Die Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss ist unwirksam, wenn aus dem Blankettbeschluss nicht hinreichend zu erkennen ist, nach welchen Bestimmungen der Drittschuldner den pfändbaren Betrag zu ermitteln hat.

Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 90/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 26 W 37/07 vom 09.08.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, PfÜB, PÜB, Annahmeverzug, Verzug, Bestimmtheit, Pfändung, Forderung, Argentinien, Republik Argentinien, Staatsnotstand
Stichwort:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Leitsatz:Durch die Weigerung der in den Anleihebedingungen genannten Hauptzahlstellen, die ihr tatsächlich angebotenen Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine entgegenzunehmen, ist die Republik Argentinien in Annahmeverzug geraten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 26 W 37/07

OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 2106/06 vom 22.02.2007

Rechtsgebiete:VVG, ALB, ZPO
Schlagworte:Bezugsberechtigung, Lebensversicherung, Todesfallleistung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Stichwort:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Leitsatz:1. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst auch die Befugnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen.

2. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Anweisung an den Drittschuldner, gepfändete Beträge auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen, genügt für einen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2106/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 1/04 vom 14.07.2005

Rechtsgebiete:NBG, NDO
Schlagworte:Aberkennung, Aberkennung des Ruhegehalts, Beamter, Bindungswirkung, Dienstpflichten, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienst, Lösung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ruhegehalt, Ruhestandsbeamter, Strafurteil, Vollstreckung
Stichwort:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Leitsatz:1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.

2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.

3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 NDH L 1/04


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