1. Ansprüche von Ärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Abschlagszahlungen für ärztliche Leistungen unterliegen dem Pfändungsschutz für "Arbeitseinkommen" nach § 850 ZPO.
2. Solche monatlichen Abschlagszahlungen stellen "fortlaufende Bezüge" im Sinne des § 832 ZPO dar.
3. Die Pfändung fortlaufender Bezüge im Sinne des § 832 ZPO ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die gepfändete Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung an einen anderen Gläubiger abgetreten war.
4. Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts kann die Hinterlegung ablehnen, wenn auf Grund eindeutiger Rechtslage objektiv keine Ungewissheit darüber besteht, wem der zu hinterlegende Betrag zusteht; daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Hinterleger bei der Einschätzung als ungewiss auf die Auskunft eines Rechtskundigen stützen kann.