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JuraForum.deUrteileSchlagwörterPPetö-Therapie 

Petö-Therapie

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10479/05.OVG vom 08.08.2005

Die in einem Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung durchgeführte konduktive Therapie nach der Petö-Methode ist eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 S 189/05 vom 24.05.2005

Die Konduktive Förderung nach Petö bei Kindern mit einer infantilen Zerebralparese ist als Leistung der medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs.1 Satz 1 zuzuordnen; eine Übernahme der Kosten für diese Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, weil diese Therapie mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu deren Lasten verordnet werden kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10886/04.OVG vom 01.09.2004

1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.

2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 316/02 vom 22.01.2003

Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Petö-Therapie für ein behindertes Schulkind

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 36.01 vom 30.05.2002

Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) ist nicht - wie die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 Satz 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) - an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden.

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