Die in einem Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung durchgeführte konduktive Therapie nach der Petö-Methode ist eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.
Die Konduktive Förderung nach Petö bei Kindern mit einer infantilen Zerebralparese ist als Leistung der medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs.1 Satz 1 zuzuordnen; eine Übernahme der Kosten für diese Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, weil diese Therapie mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu deren Lasten verordnet werden kann.
1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.
2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.
Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) ist nicht - wie die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 Satz 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) - an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden.