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Petitorischer Anspruch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 UF 220/05 vom 17.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, HausratsVO
Stichwort:Petitorischer Anspruch
Leitsatz:§ 1361 a BGB ist auch bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten vorrangig anzuwenden.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 16 UF 220/05



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 247/02 vom 05.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, UWG
Stichwort:Petitorischer Anspruch
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 247/02

OLG-ROSTOCK – Urteil, 1 U 233/00 vom 03.05.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Petitorischer Anspruch
Leitsatz:1. Im Verfahren der eisntweiligen Verfügung unterliegt das auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ergangene Urteil in vollem Umfang der Nachprüfung, auch wenn sich der Widerspruch nur teilweise gegen die früher im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung gerichtet hat.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege einstweiliger Verfügung vorbeugender possessorischer Besitzschutz zu gewähren ist. Dieser kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Wege eines vom Verfügungsbeklagten gestellten "Gegenantrages" zugleich über das materielle Besitzrecht des Verfügungsklägers zu befinden ist.

3. Der Erlass einer auf Herausgabe einer Sache gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger durch die Vorenthaltung des Besitzes unabwendbare Nachteile entstanden sind und weiterhin drohen. Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung, die zugunsten des Gläubiger ausfällt, wenn dieser auf die Herausgabe der Sache dringend angewiesen ist und - bei einem erheblichen Ausfall schon bestehender Zahlungsansprüche - auch nicht mit der Realisierung von Nutzungsentschädigungsansprüchen zu rechnen ist.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 1 U 233/00

BGH – Urteil, V ZR 435/98 vom 07.07.2000

Rechtsgebiete:BGB, TKG
Stichwort:Petitorischer Anspruch
Leitsatz:BGB §§ 858 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1

Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

BGB § 1090

Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

TKG § 57 Abs. 2 Satz 2

Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -
OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 435/98


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