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Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 11 Wx 58/09 vom 06.08.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, GVG
Stichwort:Petition
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 11 Wx 58/09



BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 11 Wx 3/09 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG
Stichwort:Petition
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 11 Wx 3/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2256/07 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:EGStGB, ProstG, GG
Schlagworte:Prostitution, Sperrgebietsverordnung, öffentlicher Anstand, Schutz der Jugend, Bestimmtheit, Zitiergebot, Toleranzzone
Stichwort:Petition
Leitsatz:1. Art. 297 EGStGB ist weiterhin eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung.

2. Bei der Prüfung, ob ein Gebiet sich als Toleranzzone eignet, kann der Verordnungsgeber im Einzelfall verpflichtet sein, baurechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen einer Gefährdung der Schutzgüter des Art. 279 Abs. 1 EGStGB begegnet werden kann.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2256/07

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 5 Bf 259/06 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:AuslG 1990, AufenthG, VwKostG
Stichwort:Petition
Leitsatz:1. Ein abgeschobener Ausländer, der selbst für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen wird, kann jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen. Fragen, die bereits rechtskräftig entschieden sind, sind dabei allerdings nicht mehr zu prüfen.

2. Es bestehen erhebliche Bedenken, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kostenhaftung bei Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) entwickelte Rechtsprechung - wonach in atypischen Fällen nach Ermessen zu entscheiden ist, ob der Verpflichtete zu den Kosten herangezogen wird - auf die Heranziehung des Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (früher §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 4 AuslG) zu übertragen.

Jedenfalls liegt ein atypischer, ggf. zur Ermessensbetätigung nötigender Fall nicht schon dann vor, wenn die Kostenforderung sehr hoch und der Betroffene nicht leistungsfähig ist. Insoweit ist der Pflichtige auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stundung oder einen Erlass nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu beantragen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 5 Bf 259/06


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