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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 421/04 vom 18.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Organstreit, Beiladung, Personenverschiedenheit, Rechtskraftwirkung
Stichwort:Personenverschiedenheit
Leitsatz:1. Mit dem Ende der Wahlperiode eines Gemeinderates und dem Beginn der sich daran anschließenden Wahlperiode des neuen Gemeinderates hat eine Fraktion ihren Zweck erreicht und besteht als Träger gemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr weiter. Mit ihrer Beendigung ist sie als ein in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einbezogener Beteiligter gleichsam "weggefallen", wodurch auch ihre Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO entfallen ist.

2. Beiladungsbeschlüsse eines Verwaltungsgerichts sind nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und unterliegen damit nach § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.

3. Entfällt die Beteiligungsfähigkeit eines erstinstanzlich Beigeladenen in der Rechtsmittelinstanz, dann kann zur Klarstellung des in der Rechtsmittelinstanz bestehenden wirklichen Prozessverhältnisses diese Beiladung für das Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden; dies gilt nicht, wenn der Beigeladene bereits ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 421/04




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