Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben eines Minderjährigen ist grundsätzlich eine familienbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.
1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.
2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.
1. Zur Frage des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit bei Personen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit ihren Wohnsitz nicht in dem Gebiet des neu gegründeten Staates Kosovo hatten und nicht beabsichtigen, jemals auf Dauer dorthin zurückzukehren.
2. Für männliche albanische Volkszugehörige, die aus dem Kosovo stammen, ihren Wehrdienst nicht abgeleistet haben und nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses sind, besteht keine Möglichkeit, ihre reguläre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen.
Der § 24 Abs. 3 AsylVfG begründet lediglich die Verpflichtung des Bundesamts, die Ausländerbehörde unverzüglich über die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen "zu unterrichten". Den sich aus der Kompetenztrennung zwischen Asyl- und Ausländerbehörden in Rechtsstreitigkeiten ergebenden Problemen hat der Gesetzgeber in § 42 Satz 1 AsylVfG Rechnung getragen.
Die Formulierung des § 4 AsylVfG, wonach eine Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten "verbindlich ist", in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist (Satz 1), lässt unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber damit vermeiden wollte, dass die Frage des Vorliegens politischer Verfolgung, wenn sie vom Bundesamt im Asylverfahren oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren positiv oder, zum Beispiel wegen des Bestehens anderweitiger Verfolgungssicherheit negativ, entschieden worden ist, nicht abweichend von dieser Entscheidung beantwortet werden darf. Die Frage der Staatenlosigkeit wird davon nicht umfasst.
Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens setzt die Feststellung einer Staatenlosigkeit nicht nur im faktischen, sondern in dem Sinne voraus, dass kein anderer Staat den Ausländer nach seinen Regelungen als eigenen Staatsangehörigen ansieht.
Die dem Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegende Mitwirkungspflicht schließt den Versuch der Klärung der Staatsangehörigkeit durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen des in Betracht kommenden Fremdstaats, hier der Türkei, ein. Das gilt insbesondere dann, wenn die nur mit Hilfe des Ausländers zu klärenden Sachverhaltsumstände tatbestandliche Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Anspruch, hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens, betreffen.
Die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" sog. Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest so lange "zu Lasten" der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen generell verweigern.
Nach der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2008 wurde an diesem Tag zwischen der Bundesrepublik und Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien vorsieht.
Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.
Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.
1. Bei der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose steht Ausländern, die bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG erlitten haben, der günstigere Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zu.
2. Beherrschbare Übergangsprobleme bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Zielland der Abschiebung bilden kein Abschiebungshindernis, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen.
3. Die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in der Türkei stehen der Abschiebung eines mittellosen nicht traumatisierten Ausländers grundsätzlich nicht entgegen.
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.
2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.
3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.
4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen.
Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.
1) Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird. Die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister bleibt für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung.
2) Eine von der Eintragung im Geburtenbuch abweichende, langjährige Führung eines anderen Vornamens kann eine Berichtigung der Eintragung (§ 47 PStG) im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen, solange der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken.
Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (hier die "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5510/1 Altfall - zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, "Altfallregelung") sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt treffen und wie sie dabei den begünstigten Personenkreis der Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen besteht nicht.
Der einzelne Ausländer hat - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist.
Zu dem Fall einer unterbliebenen Mitwirkung bei Maßnahmen der Passbeschaffung beziehungsweise bei der Klärung der Staatsangehörigkeit.
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.
2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.
2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.
3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.
4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.
1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).
2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.
3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.
4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.
1. Ist dem minderjährigen Ausländer durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Sichtvermerks eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs erteilt worden, stellt der nach Einreise gestellte Antrag nicht einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sondern einen Verlängerungsantrag.
2. Gegenüber dem Antrag eines minderjährigen Ausländers auf Verlängerung der ihm zum Zwecke des Kindernachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis kann sich die Ausländerbehörde nicht darauf berufen, der Antragsteller habe die maßgebliche Altersgrenze inzwischen überschritten.
1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).
Syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin sind in der Türkei vor (mittelbar) politischer Verfolgung hinreichend sicher (Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 -).
Zum Nachweis der Unrichtigkeit einer in die Geburtsurkunden von Kindern übernommenen Scheinidentität der Eltern als libanesische Staatsangehörige, die in Wahrheit türkische Staatsangehörige sind (sog. Scheinlibanesenmasche).
1. Der Nachlasspfleger darf als gesetzlicher Vertreter der von ihm zu ermittelnden Erben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 I PStG geltend machen und zur Ausführung seiner Aufgabe Erbensucher ermächtigen. Diese sind zur Einholung von Auskünften berechtigt.
2. § 61 I PStG sieht eine Auskunft aus den sog. Sammelakten eines Standesamtes nicht vor und bietet deshalb insoweit keine Anspruchsgrundlage. § 48 DA ist ein Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die den Standesbeamten in zulässiger Weise zu Auskünften aus den Sammelakten befugt, der jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Der Standesbeamte muss allerdings die ihm zugebilligten Interpretations- und Handlungsspielräume sachgerecht ausfüllen. Im Ergebnis können sich nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot insoweit Auskünfte an dritte Personen im wesentlichen nicht auf andere Tatsachen erstrecken als aus den Personenstandsbücher hervorgehen.
1. Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 einen aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen wirksam erhalten, so gilt diese Namensbestimmung nicht für weitere Kinder der Ehegatten, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden (Bestätigung von BayObLGZ 1995, 316 f.).
2. Jedoch konnten in einem solchen Fall die Eltern eines nach dem 31.3.1994 nachgeborenen Kindes, dessen Geburtsname (Einzelname) in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen wurde, in der Zeit vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 den Geburtsnamen des nach dem 31.3.1994 geborenen Kindes in den Geburtsnamen des vor dem 1.4.1994 geborenen Kindes umbenennen.
3. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG an einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon, der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens bestandskräftig ausreisepflichtig ist, aber mangels eines Heimreisedokuments z. Z. nicht in den Libanon zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden kann, steht unter dem Vorbehalt von § 7 Abs. 2 AuslG. Allein die Ungewisse Dauer des Bestehens des Abschiebungshindernisses stellt als solche keine atypische Sachlage im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG dar, nach der von der Regelentscheidung der Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei Straffälligkeit und fehlender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abzuweichen wäre.
Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden.
( vgl. Randnrn. 44, 50, Tenor 1 )
2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier der Handelsmarine kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde.
( vgl. Randnrn. 48-49 )
3. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden.
( vgl. Randnr. 61 )
4. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen.