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Personenstandsgesetz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 7/09 vom 13.05.2009

Rechtsgebiete:EGBGB, PStV, BVFG
Stichwort:Personenstandsgesetz
Leitsatz:Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 7/09



OLG-CELLE – Urteil, 3 U 168/06 vom 21.03.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:vorzeitiger Erbausgleich, Anfechtung
Stichwort:Personenstandsgesetz
Leitsatz:Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 168/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 76/07 vom 27.02.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, BGB, BNotO, KG, PStG, SGB VIII
Schlagworte:Anerkennung Vaterschaft, Aussetzung der Abschiebung Duldung, Sorgeerklärung, Sorgerecht
Stichwort:Personenstandsgesetz
Leitsatz:Eine Abschiebung ist nicht auszusetzen, um dem Vater eines ungeborenen Kindes die Anerkennung seiner Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) und die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu ermöglichen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 76/07

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 183/05 vom 21.08.2006

Rechtsgebiete:GG, PStG, türk. Personenstandsgesetz
Schlagworte:Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes
Stichwort:Personenstandsgesetz
Leitsatz:1) Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird. Die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister bleibt für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung.

2) Eine von der Eintragung im Geburtenbuch abweichende, langjährige Führung eines anderen Vornamens kann eine Berichtigung der Eintragung (§ 47 PStG) im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen, solange der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 183/05


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