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Personensorgeberechtigter

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Personensorgeberechtigter
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LA 193/06 vom 17.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, SGB VIII
Schlagworte:Großmutter, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter, Pflegeperson, Vollzeitpflege
Stichwort:Personensorgeberechtigter
Leitsatz:1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann.

2. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, so dass die Pflegeperson nicht gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII geltend zu machen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 193/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2473/06 vom 06.03.2007

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Kostenerstattung, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter, Antrag, Heilung, Rückwirkung
Stichwort:Personensorgeberechtigter
Leitsatz:1. § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gilt für eine Erklärung des Personensorgeberechtigten bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung.

2. Die Heilung des Verfahrensfehlers tritt mit Rückwirkung ein.

3. Die Heilung wirkt sich auf den Erstattungsanspruch aus, da dieser in seinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen identisch ist mit der Hilfegewährung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2473/06

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 327/06 vom 19.09.2006

Rechtsgebiete:SGB VIII, BGB
Schlagworte:Pflegegeld, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter
Stichwort:Personensorgeberechtigter
Leitsatz:1. § 27 SGB VIII stellt keine allgemeine Anspruchgrundlage für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dar, sondern die Grundnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen bei jeden in §§ 28 ff. SGB VIII normierten Hilfeanspruch vorliegen müssen.

2. Anspruchsberechtigt für einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist grundsätzlich der Personensorgeberechtigte.

3. § 1688 Abs. 1 BGB berechtigt nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 39 SGB VIII.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 327/06


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