JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Personenmaßstab
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Grundgebühr, Äquivalenzprinzip, Grundgebührenmaßstab, Personenmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Erhebungszeitraum, Hausanschlussschacht |
| Stichwort: | Personenmaßstab |
| Leitsatz: | Dass sich der Maßstab bei der Abwassergrundgebühr an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen orientiert, ist nicht zu beanstanden. Der Personenmaßstab für die Privatwohnnutzung ist grundsätzlich auch nicht deshalb unwirksam, wenn die Satzung auf die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Erhebungszeitraum abstellt. Die vom Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl der zum 30. Juni des Vorjahres "auf diesem Grundstück/Wohnung mit Wohnsitz gemeldeten Personen" der Anzahl der gemeldeten Personen im Erhebungszeitraum entsprechen werde, ist nicht so fernliegend, dass damit § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA verletzt ist. Eine Satzungsregelung ist unwirksam, wenn sie die Erhebung der Grundgebühr auch für solche Grundstücke vorsieht, die lediglich über einen Hausanschlussschacht verfügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2006 - 4 L 346/06 -). Denn der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung (erst) ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 321/06 | |
| Rechtsgebiete: | AbfG |
| Schlagworte: | Abfall, Bioabfall, Abfallgebühr, Anreiz, Anreizverpflichtung, Gebührenmaßstab, Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Gebühr, verbrauchsabhängig, Gebühr, verbrauchsunabhängig, Grundgebühr, Festgebühr, Degression, Personenmaßstab, Lastengleichheit, Melderegister |
| Stichwort: | Personenmaßstab |
| Leitsatz: | § 6 Abs. 3 AbfG LSA legt der abfallgebührenerhebenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende Verpflichtung auf. Der Vorgabe des § 6 Abs. 3 AbfG LSA wird bei der Gebührenbelastung der Haushalte jedenfalls dann in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn der Anteil des verbrauchsabhängigen Abfallgebührenbestandteils bei einer durchschnittlichen Abfallmenge grundsätzlich mindestens 25 % beträgt. Der Anteil des verbrauchsunabhängigen Gebührenbestandteils - unabhängig davon, ob als Grundgebühr oder Festgebühr ausgestaltet - darf damit grundsätzlich maximal 75 % betragen. Werden gebührenrechtlich Gruppen von Haushalten gebildet und die genannte Vorgabe nur in einzelnen Gruppen von Haushalten eingehalten, ist zu prüfen, ob damit der Großteil der Haushalte und Gebührenschuldner im Satzungsgebiet erfasst wird. Weiterhin handelt es sich dabei um prozentuale Werte, von denen je nach der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes im Einzelfall auch in gewissem Rahmen abgewichen werden kann. Die Wahl des Personenmaßstabes für eine Abfallgrundgebühr ohne eine degressive Ausgestaltung ist von dem Gestaltungsspielraum der abfallgebührenerhebenden Körperschaft gedeckt. Es kann offen bleiben, ob nicht auch sonst eine Verpflichtung zur Vornahme einer Degression bei personengebundenen Abfallgebühren abzulehnen ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Lastengleichheit (vgl. Urteile v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - und v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -) ist auf das Gebührenrecht nicht ohne weiteres übertragbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abfallgebührensatzung für die Festlegung der Personenzahl bei einem personengebundenen Maßstab eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister der Meldebehörde vorsieht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 284/05 | |
| Rechtsgebiete: | AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg, HAKA, HGO, HessKAG |
| Schlagworte: | Abfallart, Abfallbehandlungsanlage, Abfallgebühr, Abschreibung, Deponie, Differenzierung, Gebührenpflicht, Gefäßmaßstab, Gewerbeabfall, Grundgebühr, Hausmüll, Holsystem, Kalkulation, Kalkulationszeitraum, Kostenüberdeckungsverbot, Leistungsbereich, Pacht, Periode, Personenmaßstab, Quersubventionierung, Rekultivierung, Rückstellung, Verlustausgleich, Verteilungsschlüssel, spezielleEntgeltlichkeit |
| Stichwort: | Personenmaßstab |
| Leitsatz: | 1.) Die Berücksichtigung von Gebührenverlusten aus vergangenen Rechnungsperioden bei der Kalkulation von Abfallgebühren steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens liegt in der Regel nur vor, wenn der Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. 2.) Entscheidet sich der Satzungsgeber bei Abfallgebühren für eine Kalkulation nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen, muss er alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen. 3.) Die Wahl der Abschreibungsmethode bei Deponien steht in Hessen im pflichtgemäßen Ermessen des Abfallgebührensatzungsgebers. Dies gilt auch für den Wechsel der Abschreibungsmethode. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 3200/02 | |
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