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Personengesellschaft

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, IV B 108/07 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:FGO, UmwStG 1995
Stichwort:Personengesellschaft
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 108/07



BFH – Beschluss, IV B 104/07 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:EG, EWR, AO
Stichwort:Personengesellschaft
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 104/07

BFH – Urteil, II R 26/07 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, ErbStG
Schlagworte:Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven, verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft, Gesellschaftsverhältnis, Mitunternehmer, keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern
Stichwort:Personengesellschaft
Leitsatz:1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
Volltext: BFH - Urteil, II R 26/07

BFH – Urteil, II R 57/07 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:ErbStG, BewG
Schlagworte:Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede
Stichwort:Personengesellschaft
Leitsatz:1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.

2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
Volltext: BFH - Urteil, II R 57/07


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