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JuraForum.deUrteileSchlagwörterPpersonenbedingte Gründe 

personenbedingte Gründe

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 8 (11) Sa 432/05 vom 30.10.2006

Trägt der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung im Einzelnen die Fehlzeiten des Arbeitnehmers der Vergangenheit vor, so hat sich der Arbeitnehmer hierzu zwar gemäß § 138 ZPO vollständig hinsichtlich der ihm bekannten Krankheitsursachen zu erklären. Sind ihm die maßgeblichen Diagnosen nicht bekannt, kann er statt dessen auch auf eine vom Gericht einzuholende Auskunft bei den behandelnden und von der gesetzlichen Schweigepflicht befreiten Ärzten verweisen. Demgegenüber kann - entgegen verbreiteter Auffassung - aus der prozessualen Erklärungspflicht nicht die weitergehende Anforderung hergeleitet werden, der Arbeitnehmer müsse zu einem wirksamen Bestreiten vortragen, die behandelnden Ärzte hätten ihm gegenüber eine Besserung des Gesundheitszustandes bestätigt. Weder hält sich das Erfordernis "fachkundig gestützten Bestreitens" im Rahmen anerkannter Fälle einer prozessualen Erkundigungspflicht, noch kann dem Arbeitnehmer das Recht abgeschnitten werden, unabhängig von der Beurteilung der behandelnden Ärzte die behauptete Negativprognose zu bestreiten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall eine Frage der Beweiswürdigung, ob allein auf der Grundlage der unstreitigen Hilfstatsachen (Fehlzeiten, Diagnosen und ärztlichen Aussagen zum Behandlungsstand) die behauptete und wirksam bestrittene negative Zukunftsprognose als bewiesen erachtet werden kann oder ob es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 623/03 vom 01.10.2003

1. Der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Übernahmeanspruch ist auf eine vollzeitige Anschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.

2. Personenbedingte Gründe i.S.v. § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind nicht mit dem entsprechenden Begriff aus § 1II KSchG gleichzusetzen, sondern umfassen alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich verhaltensbedingter Gründe. Es muss sich um Gründe handeln, die objektiv den Schluss zulassen, dass ein zweckversprechender Vollzug eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses auch unter den Gesichtspunkten einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder eines vertragsgerechten Verhaltens in Frage gestellt ist.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzung der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die für die Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis erforderliche Fachliche Eignung abschließend regelt. Jedenfalls ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich gegenüber einem Azubi, der die (erstmalige) Abschlussprüfung in allen Teilen mit der Note Befriedigend bestanden hat, darauf zu berufen, er sei für ein Ausbildungsverhältnis fachlich ungeeignet.

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