Das Dienstrechtliche Begleitgesetz ist auf die Nachbesetzung eines frei gewordenen Dienstpostens in Berlin, der dort schon vor dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 vorhanden war, auch dann nicht anwendbar, wenn auf diesen Dienstposten ein zuvor nicht in Berlin verwendeter Bundesbeamter umgesetzt wird.
Urteil des 2. Senats vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 4.00 -