Eine einem Rechtsanwalt von einem Betriebsrat zur Führung eines Beschlussverfahrens zur Aufhebung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber gemäß § 101 Satz 1 BetrVG erteilte Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Stellung eines Zwangsgeldantrages gemäß § 101 Satz 2 BetrVG nach der Rechtskraft eines dem ersten Antrag stattgebenden Beschlusses. Es bedarf für den Zwangsgeldantrag keiner erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats.
1. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über eine befristete personelle Maßnahme, erledigt sich die Maßnahme mit dem Ablauf der Frist. Dies führt gleichzeitig zur Erledigung von die Maßnahme betreffenden Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Will der Arbeitgeber die Maßnahme über den Ablauf der Frist hinaus fortsetzen, muss er erneut Verfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG einleiten.
2. Sind ein Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und ein Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Gegenstand eines Beschlussverfahrens, bedarf eine gegen die Zurückweisung beider Anträge gerichtete Beschwerde hinsichtlich beider Anträge einer § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Begründung. Setzt sich die Begründung nur mit der Zurückweisung eines Antrags auseinander, ist die Beschwerde hinsichtlich des anderen Antrags nicht zulässig.
Das mit einer bloßen Empfehlung abschließende Mitbestimmungsverfahren greift nicht wesentlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein. Soweit der Eingriff verfahrensrechtlich reicht, ist dies durch die verfassungsimmanente Schranke des Sozialstaatsprinzips gedeckt.