1. Die Aufnahme der Tätigkeit durch Pflegekräfte an einem Universitätsklinikum aufgrund eines mit der DRK-Schwesternschaft geschlossenen Gestellungsvertrages ist als Einstellung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird.
2. In personellen Angelegenheiten von Arbeitnehmern gilt das Prinzip der eingeschränkten Mitbestimmung in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 7 Satz 4 NWPersVG.