Ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach Ergehen der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein erledigendes Ereignis eingetreten und erklärt der Antragsteller unter Hinweis darauf nach formgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Hauptsache für erledigt, ohne das Rechtsmittel selbst noch zu begründen, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch dann einzustellen, wenn sich nicht alle Beteiligten der Erledigungserklärung anschließen, der Eintritt der Erledigung als solcher aber unbestritten ist.
Beschluß des 6. Senats vom 20. November 1998 - BVerwG 6 P 8.98 -
I. VG Schleswig vom 23.05.1997 - Az.: VG PB 11/97 -
II. OVG Schleswig vom 20.04.1998 - Az.: OVG 11 L 4/97 -
1. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Beschlußverfahren ist in den Fällen des unmittelbar als Landesrecht geltenden § 108 Abs. 1 BPersVG wie in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gegeben und bedarf daher keiner gesonderten landesrechtlichen Normierung.
2. Auf den Sonderkündigungstatbestand nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 des Einigungsvertrages ist § 626 Abs. 2 BGB nicht anwendbar (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG).
3. Die Erweiterung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG begegnet unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Bundesrechts keinen Bedenken.
4. Neben § 47 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BPersVG kommen die für Arbeitnehmer ohne personalvertretungsrechtliche Funktion vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrates bei außerordentlichen Kündigungen nicht zur Anwendung.
Beschluß des 6. Senats vom 30. April 1998 - BVerwG 6 P 5.97 -
I. VG Greifswald vom 18.03.1996 - Az.: VG 7 A 1916/94 -
II. OVG Greifswald vom 02.04.1997 - Az.: OVG 8 L 83/96 -