Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auf einer freien Stelle hat nicht Vorrang vor deren Besetzung mit einem Beschäftigten im Personalüberhang.
Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009 - 6 P 1/08).
Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).
Der Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG entfällt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb, weil der Auszubildende erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden ist.
Grundsätzlich ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten und hat die Dienststelle die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus haltlosen Gründen oder mutwillig in Gang gesetzt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 9.3.1992, PersR 1992, 243). Von Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Das kann - von dem Ausnahmefall einer objektiv willkürlichen oder schlechthin unvertretbaren Entscheidung der Vorinstanz abgesehen - nicht angenommen werden, wenn der Personalrat mit seiner Rechtsauffassung im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat.
Ein überwiegend freigestelltes Personalratsmitglied hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. § 21 SächsRKG und § 6 SächsTGV in Form von Trennungsgeld. Offen bleibt, ob bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs eine Erstattung nach erhöhten Kilometersätzen in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 SächsRKG in Betracht kommt.
a) Der Antrag einer Gemeinde an den örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Delegation von Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe zurückzunehmen, ist nicht deshalb gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG mitwirkungspflichtig, weil in der Folge dieser Rücknahme der Organisationsplan (des gemeindlichen Amtes für soziale Angelegenheiten) geändert werden muss.
b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung als Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 SPersVG zu werten ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob ihrem Leiter ein die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 7 P 7/85 -).
c) Zur Frage, ob die Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, die zu einem Wegfall eines großen Teils der gegenwärtig von dem gemeindlichen Amt für soziale Angelegenheiten erfüllten Aufgaben führt, bezogen auf die die maßgebliche Dienststelle bildende Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken eine (wesentliche) Einschränkung der Dienststelle oder die Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle im Verständnis von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG darstellt.
Im Falle der von dem Leiter einer Mittelbehörde verfügten vertikalen Versetzung eines Mitarbeiters von einer nachgeordneten Dienststelle in den Geschäftsbereich der Mittelbehörde ist als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle der Örtliche Personalrat bzw. der Gesamtpersonalrat, nicht aber der Bezirkspersonalrat zu beteiligen.
In Ländern, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze keinen gesetzlichen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in Personalangelegenheiten - entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG - enthalten, ist die Zustimmungsverweigerung dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (Anschluss an BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 - 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154)
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Personalvertretungsverfahren regelt sich nach dem RVG; in der Regel ist der Auffangstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 ¤ anzusetzen.
Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
1. Für die Frage, ob im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.
2. Eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsdienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines ihr zugewiesenen Budgets ohne weitere Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die bei ihr zu besetzenden Arbeitsplätze nicht durch § 9 BPersVG gebunden; die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -).
Das Formerfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch eine der in § 89 Abs. 1 und § 11 Abs. 2, 4 und 5 ArbGG aufgezählten Personen gilt für den nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 124 a Abs. 4 VwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde hinsichtlich der Antragsschrift und der Antragsbegründung gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend. Gleiches gilt nach Zulassung der Beschwerde für die Beschwerdebegründung.
1. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 Abs. 1 BPersVG dient auch dazu, die für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage unter den Personalratsmitgliedern zu bewahren.
2. Das kollegiale Vertrauen wird dann gänzlich untergraben, wenn das Verhalten eines Kollegen im Personalrat gerade zu dem Zweck offenbart wird, dass sich daraus nachteilige Folgen für das Personalratsmitglied ergeben.
1. Trifft der Leiter einer Dienststelle mit verselbständigten Nebenstellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, ist der Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung berufen, wenn die Maßnahme zumindest auch die Beschäftigten einer verselbständigten Nebenstelle betrifft; der Personalrat der Hauptdienststelle ist zuständig, wenn die beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft.
2. Von mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen sind in aller Regel die Beschäftigten derjenigen Dienststelle ausschließlich betroffen, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat oder haben wird.
3. Die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens betrifft bei dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Referats auch die dem Referat angehörenden Beschäftigen einer verselbständigten Nebenstelle.
Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot befreit das freigestellte Personalratsmitglied nicht von dem Erfordernis, vor einer Beförderung seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen.
Der Gegenstandswert für eine personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtung ist unabhängig von der Anzahl der Personalratsmitglieder in Höhe des Auffangwertes festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Fachsenats für Personalvertretungssachen <Land>).
Die Stäbe der Panzer- und Panzergrenadierdivisionen des Heeres sind für Soldaten nicht personalratfähig. Die diesen Stäben angehörenden Soldaten werden vielmehr ausschließlich durch Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vertreten.