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Personalvertretungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 6.09 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Besetzung freier Stellen mit Überhangpersonal
Stichwort:Personalvertretungsrecht
Leitsatz:Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auf einer freien Stelle hat nicht Vorrang vor deren Besetzung mit einem Beschäftigten im Personalüberhang.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 6.09



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 11.09 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:SächsPersVG, ArbGG
Schlagworte:SächsPersVG § 25, Anfechtung einer Personalratswahl, Reichweite der gerichtlichen Prüfung, Personalvertretungsrecht
Stichwort:Personalvertretungsrecht
Leitsatz:Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf die von den Antragstellern gerügten Wahlrechtsverstöße begrenzt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 11.09

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 552/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, SächsPersVG, HG 2006/2007
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendstufenvertreters, Auflösungsbegehren des Arbeitgebers, verwaltungsseitiger Einstellungsstopp, Schutzbereich, Rechtsmissbrauch
Stichwort:Personalvertretungsrecht
Leitsatz:Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009 - 6 P 1/08).

Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

Der Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG entfällt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb, weil der Auszubildende erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, PL 9 A 552/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 78/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, SächsPersVG
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Kosten anwaltlicher Prozessvertretung, Erfolgsaussichten
Stichwort:Personalvertretungsrecht
Leitsatz:Grundsätzlich ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten und hat die Dienststelle die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus haltlosen Gründen oder mutwillig in Gang gesetzt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 9.3.1992, PersR 1992, 243). Von Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Das kann - von dem Ausnahmefall einer objektiv willkürlichen oder schlechthin unvertretbaren Entscheidung der Vorinstanz abgesehen - nicht angenommen werden, wenn der Personalrat mit seiner Rechtsauffassung im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, PL 9 A 78/08


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