Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.
1. Ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG muss ein rechtmäßiges Ziel sein.
2. Bindet sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf Ausnahmen von der Sozialauswahl bei Versetzungen zum Stellenpool durch Verwaltungsvorschriften selbst ("Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur"), dann kann eine darüber hinausgehende Veränderung der Personalstruktur ("Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur") nicht rechtmäßig sein.
3. Selbst wenn die Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur grundsätzlich ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG wäre, dann ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweispflichtig, wie die angestrebte Personalstruktur im Einzelfall aussehen soll, warum eine solche Personalstruktur ein legitimes Ziel darstellt und weswegen die ergriffenen Mittel angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 AGG sind. Diese Darlegung ist dem beklagten Land hier nicht gelungen.
4. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dadurch, dass er bei der Zuordnung zum Personalüberhang und bei der nachfolgenden Versetzung zum Stellenpool nur Arbeitnehmer berücksichtigt, die 40 Jahre und älter sind, dann rechtfertigt dies eine Entschädigung in Höhe von 1.000,-- ¤.
5. Die Zuordnung zum Personalüberhang kann nicht isoliert mit einer Feststellungsklage angegriffen werden. Es fehlt ein Rechtschutzinteresse.
Dringende betriebliche Gründe, die einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen, können sich aus einem Personalüberhang in anderen Bereichen des Arbeitgebers ergeben.
1. Die unternehmerische Entscheidung des beklagten Landes Berlin, einem Arbeitnehmer dem sogenannten Personalüberhang zuzuordnen, ist als rein interne, nur haushaltsrechtliche Entscheidung arbeitsgerichtlich (noch) nicht überprüfbar; einer entsprechenden Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Das beklagte Land hat kein Recht, die dem Überhang zugeordneten Mitarbeiter zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen aufzufordern.