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Personalüberhang

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 8.07 vom 18.09.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG, StPG, BlnPersVG
Schlagworte:Abstrakt-funktionelles Amt, Amt im statusrechtlichen Sinne, amtsangemessene Beschäftigung, Beteiligung des Personalrats, dauernde Trennung von Amt und Funktion, dienstliches Bedürfnis, Dienstposten, funktionelles Amt, Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Leiharbeitnehmer, Personalrat, Personalüberhang, Personalüberhangkräfte, Stellenpool, Stellenpoolgesetz, Versetzung, Zentrales Personalüberhangmanagement, Zuordnung zum Personalüberhang
Stichwort:Personalüberhang
Leitsatz:Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 8.07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 226/05 vom 18.07.2008

Rechtsgebiete:NBG
Schlagworte:Blockmodell, Organisationsermessen, Personalabbau, Personalüberhang, Teilzeitarbeit
Stichwort:Personalüberhang
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 226/05

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 1144/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:AGG, ZPO
Schlagworte:Benachteiligung, Alter, Entschädigung, legitimes Ziel, Personalüberhang, Stellenpool
Stichwort:Personalüberhang
Leitsatz:1. Ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG muss ein rechtmäßiges Ziel sein.

2. Bindet sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf Ausnahmen von der Sozialauswahl bei Versetzungen zum Stellenpool durch Verwaltungsvorschriften selbst ("Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur"), dann kann eine darüber hinausgehende Veränderung der Personalstruktur ("Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur") nicht rechtmäßig sein.

3. Selbst wenn die Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur grundsätzlich ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG wäre, dann ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweispflichtig, wie die angestrebte Personalstruktur im Einzelfall aussehen soll, warum eine solche Personalstruktur ein legitimes Ziel darstellt und weswegen die ergriffenen Mittel angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 AGG sind. Diese Darlegung ist dem beklagten Land hier nicht gelungen.

4. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dadurch, dass er bei der Zuordnung zum Personalüberhang und bei der nachfolgenden Versetzung zum Stellenpool nur Arbeitnehmer berücksichtigt, die 40 Jahre und älter sind, dann rechtfertigt dies eine Entschädigung in Höhe von 1.000,-- ¤.

5. Die Zuordnung zum Personalüberhang kann nicht isoliert mit einer Feststellungsklage angegriffen werden. Es fehlt ein Rechtschutzinteresse.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 1144/07

LAG-MUENCHEN – Urteil, 2 Sa 1164/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Verlängerung der Arbeitszeit, Personalüberhang
Stichwort:Personalüberhang
Leitsatz:Dringende betriebliche Gründe, die einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen, können sich aus einem Personalüberhang in anderen Bereichen des Arbeitgebers ergeben.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 2 Sa 1164/05


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