( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterPPersonalstruktur 

Personalstruktur

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 46.03 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:Personalanpassungsgesetz 2001, VwGO
Schlagworte:Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung, Antrag, Belange der Bundeswehr, Berufssoldat, dienstliche Interessen, Einverständnis zur Versetzung in den Ruhestand, Ermessen, Gleichheitssatz, Klagebefugnis, Personalanpassungsgesetz, Personalstruktur, Personalstrukturmodell, Ruhestand, Statusänderung, subjektiv öffentliches Recht, Verbesserung der Personalstruktur, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Stichwort:Personalstruktur
Leitsatz:Ein Berufssoldat hat keinen Anspruch darauf, nach den Bestimmungen des Personalanpassungsgesetzes (2001) vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Der Anspruch des Soldaten auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung beschränkt sich auf die Beachtung des Gleichheitssatzes. Das Personalanpassungsgesetz gibt keinen Anspruch auf Berücksichtigung persönlicher Interessen des Soldaten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 46.03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 31/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Personalstruktur
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 31/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 24/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Personalstruktur
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 24/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 26/02 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:VwGO, KapVO VI
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Kapazitätsabbau, Stellenneubesetzung, Nachwuchs, wissenschaftlicher, Personalstruktur, Deputatsermäßigung, Beauftragte, Schwund, Hamburger Modell, Teilstudienplatz
Stichwort:Personalstruktur
Leitsatz:1. Ob eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung. Das Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätsgebot bewirkt nur - aber immerhin -, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind.

2. Der Verwaltung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verwehrt, ihr Stellendispositionsermessen im Einzelfall in Umsetzung einer auf einer allgemeineren Stufe getroffenen Richtlinienentscheidung auszuüben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese allgemeinere Entscheidung ihrerseits den Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung genügt und dass im Einzelfall keine Umstände gegeben sind, die einer Umsetzung der Richtlinienentscheidung entgegenstehen.

3. Legt eine Richtlinie als Zielgröße fest, dass nur 25 % aller Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Dauer besetzt sein sollen, und führt dies in zulassungsbeschränkten Fächern zu Kapazitätseinbußen, so kann das rechtmäßig sein, wenn es zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

4. Zur Ermäßigung des Lehrdeputats wegen der Wahrnehmung der Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten, eines Beauftragten für die biologische Sicherheit bzw. einer Frauenbeauftragten.

5. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie müssen unterschiedlich behandelt werden. Das gilt auch in Ansehung einer Schwundkorrektur.

6. Für Teilstudienplätze ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass in höheren Fachsemestern frei werdende Studienplätze regelmäßig durch Quereinsteiger wieder aufgefüllt werden. Der mithin gebotene Schwundausgleich kann grundsätzlich nach dem "Hamburger Modell" vorgenommen werden. Bei seiner Anwendung müssen allerdings, wenn die Hochschule ihr Lehrangebot nach Studienjahren organisiert, jährliche und nicht semestrale Übergangsquoten sowie eine auf Studienjahre bezogene Schwundstudienzeit zugrundegelegt werden.

7. Wurde ein Studienbewerber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert und führt die Beschwerde der Hochschule zur Ablehnung des Anordnungsantrags, so kann dem Studienbewerber zu gestatten sein, das begonnene Semester zu Ende zu führen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 26/02


Seite:   1  2  3 


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/personalstruktur

"Personalstruktur - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN