Nach einer Einbürgerung können Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 94 BVFG erfüllen, einen Wegfall ihres aufgrund des früheren Personalstatuts als Zwischennamen erworbenen Vatersnamen nicht durch eine Angleichungserklärung gegenüber dem Standesbeamten und deren Eintragung in die Personenstandsbücher erreichen.